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Dieses Thema hat 3 Antworten
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 Leseproben aus dem BOS-Bereich
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04.02.2006 06:50
NEF ohne Sonderrechte zum Krankenhaus Antworten

Wenn bei uns im Landkreis ein RTW mit Patienten notärztlich begleitet und mit Sonderrechten zum Krankenhaus fährt, fährt der NEF-Fahrer sein Fahrzeug ohne Sonderrechte hinterher. Er trifft dann später als der RTW am Krankenhaus ein und holt den Arzt wieder ab.

Was aber ist, wenn der Notarzt am Krankenhaus wieder frei ist, eigentlich schon wieder für einen neuen Einsatz benötigt wird aber sein Auto ist noch nicht da, weil es ja nicht mit Sonderrechten mit dem RTW zusammen zurück gefahren ist?

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Beiträge: 65

04.02.2006 06:50
#2 RE: NEF ohne Sonderrechte zum Krankenhaus Antworten

Wir Rettungsdienstler haben das schon lange bemängelt.
Unter Umständen geht hier wirklich unnötige Zeit verloren.

Es kommt nicht selten vor, daß die Leitstelle bei einem notärztlich begleitetem Transport den Arzt nochmal abfordert. In diesem Fall muss der RTW dann auf das nachrückende NEF warten.

Weiß jemand, wer für diese Bestimmung zuständig ist?


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Beiträge: 65

04.02.2006 06:52
#3 RE: NEF ohne Sonderrechte zum Krankenhaus Antworten
Moin Moin,

ich habe da noch eine Ausarbeitung über des NEF und die Sonder-/Wegerechte auf der Rückfahrt zum Krankenhaus gefunden:


Darf das NEF auf der Rückfahrt dem RTW mit Sondersignal folgen oder vorausfahren?

NEF folgt dem RTW
Zunächst stellt sich die Frage, ob das NEF auf der Fahrt ins Krankenhaus überhaupt Sonderrechte / Wegerecht in Anspruch nehmen darf. Das ist dann (und nur dann) der Fall, wenn für das NEF höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Gerade das dürfte aber in der Regel nicht der Fall sein. Primäre Aufgabe eines NEFs ist es, den Notarzt an die Einsatzstelle zu bringen. Diese Aufgabe ist auf der Rückfahrt schon erledigt, der Notarzt befindet sich im RTW. Das NEF darf daher dem RTW nur dann mit Sonderrechten folgen, wenn es bspw. noch Materialien und Medikamenten mitführt, die für den Patienten möglicherweise benötigt werden, die auf dem RTW nicht vorhanden sind und auch nicht ohne Probleme in diesen umgeladen werden können. Im Regelfall heißt das, dass das NEF ohne Sonderrechte das Zielkrankenhaus des RTWs wird anfahren müssen.

Notarzt hat sich abkömmlich gemeldet
Die Tatsache, dass sich der Notarzt abkömmlich gemeldet hat und auf oder vielleicht auch erst unmittelbar nach der Fahrt einen Folgeeinsatz übernehmen muss, berechtigt das NEF ebenfalls nicht zur Fahrt mit Sonderrechten, es sei denn, der Folgeauftrag ist bereits tatsächlich erteilt (dazu oben Wann darf man Sonderrechte in Anspruch nehmen?). Denn die höchste Eile muss für einen konkreten Patienten oder Notfall geboten sein, nicht nur für den Fall, dass ein solcher vielleicht in der Zukunft eintritt. Notfalls muss das NEF dann bei Erteilung des Folgeauftrags sein Sondersignal wieder einschalten und wieder auf- bzw. den RTW einholen.
Dies mag aus einsatztaktischer Sicht zu bedauern sein, eine andere Beurteilung lässt die gegenwärtige Rechtslage aber nicht zu. Anders kann der Fall nur dann liegen, wenn das NEF durch die Feuerwehr (oder -theoretisch - eine der anderen in § 35 Abs. 1 StVO genannten Organisationen) gestellt wird. Dann genügt es nämlich, dass die Inanspruchnahme von Sonderrechten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, so dass man vielleicht argumentieren kann, die Sicherstellung eines jederzeit optimal funktionsfähigen Rettungsdienstes bzw. die Bereitstellung eines jederzeit im Rahmen des Möglichen abkömmlichen Notarztes sei öffentliche Aufgabe und das Nachführen des NEF mit dem RTW für die Erfüllung dieser Aufgabe dringend geboten.

NEF fährt voraus ("Straßenräumer")
Wenn das NEF dem RTW vorausfährt, gilt zunächst nichts anderes. Dieser Fall ist allerdings umstritten.
Man könnte hier argumentieren, das NEF müsse für den RTW eine Gasse im Verkehr schaffen und würde diesem eine schnellere und flüssigere Fahrweise ermöglichen, was der Lebensrettung oder jedenfalls der Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden diene. Jedoch lässt sich bereits diese Prämisse bezweifeln, denn es ist genauso gut möglich, dass die Verkehrsteilnehmer nur das NEF und nicht den RTW bemerken, nach dem NEF die Gasse wieder schließen und sich dann erst richtig verkeilen. Dazu kommt, dass die Inanspruchnahme von Sonderrechten nicht nur erfordert, dass es um Rettung menschlichen Lebens geht, sondern darüber hinaus zu diesem Zweck höchste Eile geboten sein muss; und man kann zumindest darüber streiten, ob für das vorausfahrende NEF höchste Eile geboten ist. Eigentlich gerade nicht, denn es soll dem RTW ja nicht "wegfahren", sondern so gesteuert werden, dass dieser "dranbleiben" kann. Nicht zu unterschätzen ist auch das erhöhte Risiko für RTW und NEF durch eine solche Konvoifahrt.
Es spricht daher vieles dafür, daß auch das "Straßenräumersystem" rechtlich unzulässig ist.
Definitiv nicht zulässig ist die Praxis, durch das NEF eine Kreuzung zu "sperren", den RTW passieren zu lassen, danach diesen wieder zu überholen, um an der nächsten Kreuzung den Querverkehr zu "sperren" und so fort. Ganz abgesehen von dem Risiko, dass während der Auf- und Überholmanöver des NEFs besteht (auch der RTW seinerseits bahnt sich seinen Weg ja schon mit Sonderrechten), besteht für Fahrzeuge des Rettungsdienstes keine Befugnis zu verkehrsregelnden und absperrenden Maßnahmen. Auch das Argument der Sonderrechte lässt sich hier nicht fruchtbar machen, denn beim Stehen auf der Kreuzung ist offensichtlich nicht "höchste Eile geboten".

Was gilt bei missbräuchlicher Verwendung der Sondersignale?
Wer Sondersignale missbräuchlich verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO in Verbindung mit § 24 StVG?, die nach § 24 Abs. 2 StVG? in Verbindung mit dem Verwarnungsgeldkatalog (Tatbestands-nummer 84) im Regelfall mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 40,- DM geahndet wird. Wichtiger jedoch ist, dass in diesem Fall natürlich auch keine Sonderrechte bestanden, so dass alle Geschwindigkeitsüberschreitungen, Vorfahrtsfehler etc. pp. ebenfalls geahndet werden können! Zwar wird es sich dabei meistens um einen Fall der Tateinheit handeln, das heißt, es wird nur der insgesamt höchste Regelsatz aus dem Verwarnungs-oder Bußgeldkatalog zur Anwendung kommen, aber einerseits kann dieser ggf. erhöht werden, zum anderen können sich bereits daraus u. a. für Geschwindigkeitsübertretungen und Rotlichtverstoße erhebliche Bußgelder, Punkte und Fahrverbote ergeben. Sollte es darüber hinaus zu einem Unfall gekommen sein, ist die Tatsache, dass dem Fahrer in Wahrheit keine Sonderrechte zustanden, auch für die Schuldfrage entscheidend.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 38 StVO schreibt striktes Durchgreifen beim Missbrauch von blauem oder gelbem Blinklicht vor. Gegebenenfalls kann es auch von der Verwaltungsbehörde aus zu einer Prüfung kommen, inwieweit das betreffende Fahrzeug überhaupt mit Sondersignal hätte ausgestattet werden dürfen; insbesondere, wenn die Ausstattung aufgrund einer Ausnahmegenehmigung erfolgt ist oder die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 3 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) nicht (mehr) vorliegen.

nachzulesen: niederzier.de/feuerwehr/sonder_wegerecht1.htm

Blaulicht Offline

Administrator

Beiträge: -990157

20.11.2008 11:47
#4 RE: NEF ohne Sonderrechte zum Krankenhaus Antworten
Diese Leseprobe ist absolut unvollständig und dient nur einem ersten Eindruck.

In diesem Thema gibt es inzwischen weit über 50 Antworten.


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