Zitat von BlaulichtDenn bei einem Unfall ist "nur" das Verschulden zu prüfen. Und das wird sicher nicht abhängig sein ob Blaulicht nun erlaubt oder nicht erlaubt an war.
Und Deinen zweiten Satz sehe ich im Falle eines Unfalles als ausgesporchen wichtig an! Vertraut der Fahrer eines SOSi-Fahrzeuges darauf, dass ihm der ihm gebührende Vorrang gewährt wird, beharrt er evetuell sogar darauf und es kommt zum Unfall, so kann dies sowohl im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahren, eines etwaigen Strafverfahrens und im Rahmen eines Zivilverfahrens elementare Auswirkungen auf den Ausgang haben, so er denn die Sonder- und Wegerechte unberechtigt für sich in Anspruch nimmt.
Zitat von BlaulichtIch glaube nicht einmal, dass die Polizei anzweifelt, dass das Fahrzeug berechtigt mit Sonderrechten unterwegs war.
Dann bis Du falschen Glaubens! Ich kann mich an mehrere Fälle erinnern, in denen genau dieser Punkt durch Kollegen durchermittelt wurde. Mich selbst eingeschlossen!
Aber versuchen wir doch mal ein wenig aufzudröseln:
§35 Sonderrechte ... (5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
§38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Dies wird sicherlich immer der Fall sein, wenn man alarmiert wurde und auf der Anfahrt ist. Dies wird sicherlich auch der Fall sein, wenn man mit einem Patienten aufgrund des akuten Krankheits- oder Verletzungsbildes schnellst möglich in eine Klinik fahren muss.
In die Klinik wird der Patient aber nur mit einem RTW gefahren! Das bedeutet für mich, dass sich daraus keine grundsätzliche Möglichkeit ableitet, ein NEF mit Sonderrechten dem RTW folgen zu lassen oder mit Sonderrechten voraus zu fahren.
Von dieser, also meiner nicht zitierfähigen Interpretation, kann u.U. abgewichen werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Das Nachführen unter SOSI, weil im NEF Medikamente vorhanden sind, die ich für den im RTW liegenden Patienten eventuell benötige, sehe ich persönlich als Grund für etwas dünn an. Dafür gibt es Taschen und/oder Rucksäcke, die ich mit in den RTW nehmen könnte.
Vielleicht wird uns allen dieses Problem transparenter, wenn man sich mal Definitionen zu den einzelnen Fahrzeuges durchliest; sich mal überlegt, welche Funktion die einzelnen Fahrzeuge haben.
Das NEF ist als Notarztzubringer mit dem Rettungswagen, der den Patiententransport ermöglicht, Bestandteil des Rendezvous-Systemes.
Rettungstransportwagen (RTW) sind Fahrzeuge des Rettungsdienstes für die Notfallrettung. Sie werden benutzt, um Notfallpatienten zu versorgen und in eine geeignete Klinik zu transportieren.
Wenn man sich diese Erläuterungen einmal anschaut, leitet sich daraus zwar eine Einheit (RTW und NEF als Einsatzeinheit) ab; diese zerfällt aber meiner Meinung nach ab dem Moment des Transportes des Patienten wieder, da das NEF dazu weder bestimmt noch geeignet ist. Und das Rendezvous-System ist beendet, sobald das NEF an der Einsatzstelle eingetroffen ist!
Wenn ein findiger Akademiker im Falle eines Falles einen Lösungsweg findet, dies vor einem ordentlichen Gericht als rechtmäßige Entscheidung attestiert bekommt, kann man sich ggf. auf diese Entscheidung berufen.
Eine grundsätzliche Rechtmäßigkeit erschließt sich mir persönlich aber zur Zeit nicht.
MfG
Poli ___________________________________________ Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden, aber sie schießen damit. (Gerhard Uhlenbruck, *1915)
Ein Nachbarlandkreis teilt mir sinngemäß mit, dass es kein ausdrückliches Verbot gäbe. Die Entscheidung, das NEF mit Sonderrechten mit dem RTW zum Krankenhaus zu führen obliege dem jeweiligen Notarzt.
Als Hinweis habe ich auch diesen Bericht bekommen, welcher aus meiner Sicht aber im Grunde alles offen lässt.
Nach dem Lesen aller Argumente ist meine persönliche Meinung:
Man kann wenig falsch machen wenn man das NEF mit normaler Fahrt hinterherführt.
Moin Kollegen, wie man sieht, dauert die Diskussion hierüber schon einige Jahre. Ich empfehle, im "Brandschutz 06 / 08" den Beitrag " Die Sonderrechte von NEF im Straßenverkehr" zu lesen. Darin ist alles darüber gesagt. Gruß Disponent
Da die wenigsten von uns diese Zeitschrift lesen und dazu noch eine alte Ausgabe angesprochen wird, hier mal die Frage an Dich: Steht da mehr drin als in dem über Deinem Posting velinkten Artikel?
Wäre nett wenn Du eine kurze Zusammenfassung wiedergeben würdest.
Laut Nonstopnews ist gestern ein NEF in unserem Landkreis im Status 7 mit Sonderrechten gefahren und verunfallt. Ist der Bericht fehlerhaftig oder hat sich an der Regelung etwas geändert?
Der Bericht scheint nicht fehlerhaft zu sein, denn die Polizei bestätigt ihn. Das NEF war tatsächlich im Status 7 mit Sonderrechten unterwegs.
Zitat von PolizeiHeerstedt. Eigentlich war der Rettungsassistent auf dem Weg um anderen zu helfen. Doch plötzlich waren die Rollen vertauscht. Am Sonntagabend, gegen 20 Uhr, fuhren ein Notarztwagen und ein Rettungswagen mit eingeschaltetem Blaulicht auf der Bundesstraße 71 von Beverstedt in Richtung Bremerhaven. Die Fahrzeuge waren mit einem Patienten auf dem Weg in ein Bremerhavener Krankenhaus. Kurz hinter Heerstedt kollidierte der Notarztwagen mit einem Reh. Der Rettungsassistent wurde leicht verletzt und musste zur Untersuchung in ein Krankenhaus eingeliefert werden, an dem Notarztwagen entstand Schaden in Höhe von etwa 5000 Euro. Das Reh überlebte den Unfall nicht. Die Bundesstraße 71 musste während der Unfallaufnahme für etwa eine Stunde gesperrt werden. Für den Patienten in dem Rettungswagen bestand zu keiner Zeit Gefahr.