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Blaulicht-Cuxhaven.de
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Dieses Thema hat 108 Antworten
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 Quasselecke
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kröte ( gelöscht )
Beiträge:

11.11.2005 14:49
#31 RE: RE:NEF ohne Sonderrechte zum Krankenhaus Antworten

...wobei rechtlich immernoch der Fahrer "dran" ist. Das sollte man beachten!

strandretter ( Gast )
Beiträge:

11.11.2005 15:03
#32 RE: RE:NEF ohne Sonderrechte zum Krankenhaus Antworten
In Antwort auf:
Text a) evtl. der Notarzt zum nächsten Einsatz abgezogen werden könnte und dann das Fahrzeug braucht
b) evtl. der Fahrer des NEF als zusätzliche Kraft im begleitenden RW benötigt werden könnte
c) das NEF als Straßenräumer benötigt wird um einen besonders schonenden Transport des Patienten im RTW zu gewährleisten......
Für mich ist die Frage nicht ausreichend geklärt.

Es ist gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO), den § 35 und 38 ausreichend geklärt, dass ein NEF auf der Fahrt vom Einsatzort zum Krankenhaus keine Sonder- und Wegerechte (Blaues Blinklicht) mehr nutzen darf, weil der Grund entfallen ist.

Erinnern wir uns der Wortlaute:
§ 35 - Sonderrechte, Abs. (5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

§ 38 (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Hat der Notarzt das NEF verlassen entfallen die Voraussetzungen der §§ 35 und 38 StVO zur Inanspruchnahmne von Sonder- und Wegerechten. Bei einem Verkehrsunfall wird den Fahrer des NEF die volle Breitseite der Verurteilung und Haftung treffen.......
Der einzige (gedehnte) denkbare Grund wäre, dass ein NEF von der Einsatzstelle mit Blaulicht wegfährt, dass es Kreuzblut in das Zielkrankenhaus bringt, damit es zu keinem Behandlungsverzug im Krhs. kommt!

Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass es als NEF-Fahrer unheimlich schwer ist, dem RTW nicht mit Blaulicht zu folgen. Die Begründung, dass der NEF-Fahrer im RTW evtl. helfen muss, oder als Straßenräumer eingesetzt werden soll, kann nicht helfen. Welcher Gefahr setzt sich der NEF-Fahrer aus, wenn er nachdem der RTW den Kreuzungsbereich verlassen hat, den RTW überholen muss, um zur nächsten Kreuzung zu kommen. Da sich der RTW bei einem Schontransport besonders langsam bewegt, muss er auch langsam in die Kreuzungen hineinfahren,bei Rotlicht sich langsam hineintasten, hier bringt das NEF als "Räumer" keine Vorteile.Ist ein NEF auf der Fahrt zum Krankenhaus und der NA wäre für einen Nachfolgeeinsatz abkömmlich, dann müsste a) im Lk. Cux: der RTW halten und auf das NEF warten oder b)der NA aus dem RTW steigen und auf das nachfahrenden NEF waren. Nach der Alarmierung könnten wieder Sonder- und Wegerechte in Anspruch genommen werden und das NEF mit Blaulicht zum Warteort des NA fahren. Gleiches gilt für den Fall, dass der NEF-Fahrer zur Behandlung im RTW gebraucht wird.

Nach § 35 Abs.(8) dürfen die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Das bedeutet, dass ich keinen anderen Verkehrsteilnehmer gefährden oder schädigen darf.

Hier ein älteres Urteil des Landgerichts Hof:
Haftungsaufteilung bei Kollision eines Einsatzfahrzeugs mit einem anderen Fahrzeug an einer ampelgeregelten Kreuzung
StVG §§7, 18; StVO § 35 Absätze 1 und 8

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Einsatzfahrzeug des Zoll **, das Sonderrechte i.S.d. § 35 Absatz 1 StVO wahrnimmt und mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn bei einer auf Rotlicht geschalteten Lichtzeichenanlage in eine Kreuzung einfährt, die in allen Fahrtrichtungen zweispurig befahrbar ist, mit einem im Querverkehr bei auf Grünlicht geschalteter Lichtzeichenanlage in die Kreuzung einfahrenden PKW bei einer Fahrgeschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges von ca. 30 km/h und des querenden PKW von ca. 50 km/h, so ist eine Haftungsquotelung von 50 % zu 50 % vorzunehmen. (Leitsatz RA GG)
LG Hof, Urteil vom 5. 10. 1999 - 11 O 707/98

** der Zoll war in diesem Verfahren beteiligt, gilt aber auch jeder anderen Organistion, die Blaulicht führen darf**

Also: jeder NEF-Fahrer ist für das Einschalten des Blaulichts beim Verlassen der Einsatzstelle alleine verantwortlich und muss bei einem Verkehrsunfall ggf. auch alleine haften bzw. wird in Regress genommen werden. Der Notarzt kann keine Weisung erteilen! Wenn der Patient vital so stark bedroht ist muss das NEF am Einsatzort stehen bleiben, oder (nach Rückfrage) von der Polizei oder FFW nachgeführt werden!!??


strandretter

Pütti ( Gast )
Beiträge:

11.11.2005 16:36
#33 RE: RE:NEF ohne Sonderrechte zum Krankenhaus Antworten

Hallo Strandretter!

Da kann ich nur sagen: DANKE!!!! Das war sehr informativ.


Pütti

Daywalker Offline

Praktikant(in)

Beiträge: 5

16.01.2006 20:24
#34 RE: RE:NEF ohne Sonderrechte zum Krankenhaus Antworten
Da ich gerne mal Verwirrung stifte und viele verfahrensweisen im Landkreis für spritzfindig halte werd ich mich auch mal kurz zu dem Thema äußern. Es ist grundsätzlich nicht vorrauszusetzen, das der NA über eine MPG-einweisung der Fahrtrage verfügt. Ebenfalls Beatmung, EKG, etc. muss der NA nicht unbedingt beherrschen. Schließlich haben unterschiedliche Organisationen verschiedene Geräteherrsteller. Und eine Bedienung ohne Einweisung ist bei Strafe verboten. Soll also heißten, wenn der NA am Einsatzort seinen Schlüssel übergibt muss darauf hingewiesen werden, dass er die Geräte nicht alleine bedienen darf und im Krankenhaus ggf. wartezeit entsteht, da die Fahrtrage unbedingt die bedienung durch 2 Personen erfordert. Also werde ich wohl nun in Zukunft das Landkreis NEF öfter an der EST stehen lassen. Wie der NA dann zu seinem Fahrzeug zurück kommt ist allerdings nicht sache der RTW-Besatzung. Denn bei internen notfällen ist im seltensten Fall die Polizei oder gar die Feuerwehr vor Ort.

Eine Abwendung aller Probleme wäre, wie ich schon seit Jahren der meinung bin, ein NEF-Assistent. Über die vor- und nachteile will ich mich hier nun nicht auslassen. Schließlich gibt es Bundesweit grade mal 8 Rettungsdiestbezirke in denen der NA noch selbst fährt. Einer davon ist der LK CUX und ein weiterer ist unser NachbarLK ROW.

Bevor ich es vergesse: Bei der BF Bremen gibt es eine Einsatzanweisung in der das NEF grundsätzlich unmittelbar hinter dem RTW zu fahren hat (notfalls auch mit Alarm) um bei einem möglichen Folgeeinsatz die Ausrückezeit so kurz wie möglich zu halten.

Snüffelstück ( Gast )
Beiträge:

17.01.2006 08:34
#35 RE: RE:NEF ohne Sonderrechte zum Krankenhaus Antworten

Hallo daywalker!
Es ist aber nicht überall möglich! Das sind Personalkosten die Unnötig sind. Soll der Arzt den Fahrer dann mit nach Hause nehmen und Tagsüber in die Praxis? Aber manchmal geht das nun mal nicht! Ich bin auch ein Freund eines solchen Systems aber es ist in einigen Fällen nicht möglich!


snüffelstück

strandretter ( Gast )
Beiträge:

17.01.2006 15:34
#36 RE: RE:NEF ohne Sonderrechte zum Krankenhaus Antworten

Moin Moin,

soweit mir bekannt ist, sind zumindest im nord-westlichen Landkreis alle Notärzte auch MPG-eingewiesen.

Das Thema der Eigendynamik in den BF hatten wir schon - ich kann nur nochmals darauf hinweisen, dass nach einen Unfall nicht der Leiter der BF vom Richter steht, sondern der NEF-Fahrer. Unabhängig vom möglichen VoWi-/Strafverfahren bleibt die Haftungsseite und da wird die Versicherung der Gegenseite auch noch mitreden. Auch die "öffentlichen Arbeitgeber", die ihren Versicherungsschutz nicht über eine Versicherung abdecken, sondern Haushaltsmittel dafür nutzen.
Die Frage der Regressnahme des NEF-Fahrers wird dank leerer Kassen schneller kommen als Mann/Frau sich wünscht.

Aber jeder muss und soll für sich selbst entscheiden, nicht dass es später lange Gesichter gibt, wenn der Schutzmann bei der Unfallaufnahme den NEF-Fahrer als Unfallverursacher einträgt!

Übrigens ist ein NEF nicht einsatzbereit, wenn der NA einen Patienten begleitet. Entweder ist eine Begleitung des Patienten zwingend erforderlich und der NA ist unabkömmlich oder es werden zu unrecht Gebühren/Kosten von den Krankenhassen für die Transportbegleitung eingefordert - auch wenn der Rückweg des NEF zum Standortkrankenhaus damit vergütet wird. Die Rückführung des NA zum an der Einsatzstelle zurückgelassenen NEF wird von der Polizei mit Sicherheit nicht kostenfrei erfolgen!

strandretter

strandretter ( Gast )
Beiträge:

31.01.2006 15:19
#37 RE: RE:NEF ohne Sonderrechte zum Krankenhaus Antworten

Moin Moin,

ich habe da noch eine Ausarbeitung über des NEF und die Sonder-/Wegerechte auf der Rückfahrt zum Krankenhaus gefunden:

Darf das NEF auf der Rückfahrt dem RTW mit Sondersignal folgen oder vorausfahren?

NEF folgt dem RTW
Zunächst stellt sich die Frage, ob das NEF auf der Fahrt ins Krankenhaus überhaupt Sonderrechte / Wegerecht in Anspruch nehmen darf. Das ist dann (und nur dann) der Fall, wenn für das NEF höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Gerade das dürfte aber in der Regel nicht der Fall sein. Primäre Aufgabe eines NEFs ist es, den Notarzt an die Einsatzstelle zu bringen. Diese Aufgabe ist auf der Rückfahrt schon erledigt, der Notarzt befindet sich im RTW. Das NEF darf daher dem RTW nur dann mit Sonderrechten folgen, wenn es bspw. noch Materialien und Medikamenten mitführt, die für den Patienten möglicherweise benötigt werden, die auf dem RTW nicht vorhanden sind und auch nicht ohne Probleme in diesen umgeladen werden können. Im Regelfall heißt das, dass das NEF ohne Sonderrechte das Zielkrankenhaus des RTWs wird anfahren müssen.

Notarzt hat sich abkömmlich gemeldet

Die Tatsache, dass sich der Notarzt abkömmlich gemeldet hat und auf oder vielleicht auch erst unmittelbar nach der Fahrt einen Folgeeinsatz übernehmen muss, berechtigt das NEF ebenfalls nicht zur Fahrt mit Sonderrechten, es sei denn, der Folgeauftrag ist bereits tatsächlich erteilt (dazu oben Wann darf man Sonderrechte in Anspruch nehmen?). Denn die höchste Eile muss für einen konkreten Patienten oder Notfall geboten sein, nicht nur für den Fall, dass ein solcher vielleicht in der Zukunft eintritt. Notfalls muss das NEF dann bei Erteilung des Folgeauftrags sein Sondersignal wieder einschalten und wieder auf- bzw. den RTW einholen.
Dies mag aus einsatztaktischer Sicht zu bedauern sein, eine andere Beurteilung lässt die gegenwärtige Rechtslage aber nicht zu. Anders kann der Fall nur dann liegen, wenn das NEF durch die Feuerwehr (oder -theoretisch - eine der anderen in § 35 Abs. 1 StVO genannten Organisationen) gestellt wird. Dann genügt es nämlich, dass die Inanspruchnahme von Sonderrechten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, so dass man vielleicht argumentieren kann, die Sicherstellung eines jederzeit optimal funktionsfähigen Rettungsdienstes bzw. die Bereitstellung eines jederzeit im Rahmen des Möglichen abkömmlichen Notarztes sei öffentliche Aufgabe und das Nachführen des NEF mit dem RTW für die Erfüllung dieser Aufgabe dringend geboten.

NEF fährt voraus ("Straßenräumer")
Wenn das NEF dem RTW vorausfährt, gilt zunächst nichts anderes. Dieser Fall ist allerdings umstritten.
Man könnte hier argumentieren, das NEF müsse für den RTW eine Gasse im Verkehr schaffen und würde diesem eine schnellere und flüssigere Fahrweise ermöglichen, was der Lebensrettung oder jedenfalls der Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden diene. Jedoch lässt sich bereits diese Prämisse bezweifeln, denn es ist genauso gut möglich, dass die Verkehrsteilnehmer nur das NEF und nicht den RTW bemerken, nach dem NEF die Gasse wieder schließen und sich dann erst richtig verkeilen. Dazu kommt, dass die Inanspruchnahme von Sonderrechten nicht nur erfordert, dass es um Rettung menschlichen Lebens geht, sondern darüber hinaus zu diesem Zweck höchste Eile geboten sein muss; und man kann zumindest darüber streiten, ob für das vorausfahrende NEF höchste Eile geboten ist. Eigentlich gerade nicht, denn es soll dem RTW ja nicht "wegfahren", sondern so gesteuert werden, dass dieser "dranbleiben" kann. Nicht zu unterschätzen ist auch das erhöhte Risiko für RTW und NEF durch eine solche Konvoifahrt.
Es spricht daher vieles dafür, daß auch das "Straßenräumersystem" rechtlich unzulässig ist.
Definitiv nicht zulässig ist die Praxis, durch das NEF eine Kreuzung zu "sperren", den RTW passieren zu lassen, danach diesen wieder zu überholen, um an der nächsten Kreuzung den Querverkehr zu "sperren" und so fort. Ganz abgesehen von dem Risiko, dass während der Auf- und Überholmanöver des NEFs besteht (auch der RTW seinerseits bahnt sich seinen Weg ja schon mit Sonderrechten), besteht für Fahrzeuge des Rettungsdienstes keine Befugnis zu verkehrsregelnden und absperrenden Maßnahmen. Auch das Argument der Sonderrechte lässt sich hier nicht fruchtbar machen, denn beim Stehen auf der Kreuzung ist offensichtlich nicht "höchste Eile geboten".

Was gilt bei missbräuchlicher Verwendung der Sondersignale?
Wer Sondersignale missbräuchlich verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO in Verbindung mit § 24 StVG?, die nach § 24 Abs. 2 StVG? in Verbindung mit dem Verwarnungsgeldkatalog (Tatbestands-nummer 84) im Regelfall mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 40,- DM geahndet wird. Wichtiger jedoch ist, dass in diesem Fall natürlich auch keine Sonderrechte bestanden, so dass alle Geschwindigkeitsüberschreitungen, Vorfahrtsfehler etc. pp. ebenfalls geahndet werden können! Zwar wird es sich dabei meistens um einen Fall der Tateinheit handeln, das heißt, es wird nur der insgesamt höchste Regelsatz aus dem Verwarnungs-oder Bußgeldkatalog zur Anwendung kommen, aber einerseits kann dieser ggf. erhöht werden, zum anderen können sich bereits daraus u. a. für Geschwindigkeitsübertretungen und Rotlichtverstoße erhebliche Bußgelder, Punkte und Fahrverbote ergeben. Sollte es darüber hinaus zu einem Unfall gekommen sein, ist die Tatsache, dass dem Fahrer in Wahrheit keine Sonderrechte zustanden, auch für die Schuldfrage entscheidend.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 38 StVO schreibt striktes Durchgreifen beim Missbrauch von blauem oder gelbem Blinklicht vor. Gegebenenfalls kann es auch von der Verwaltungsbehörde aus zu einer Prüfung kommen, inwieweit das betreffende Fahrzeug überhaupt mit Sondersignal hätte ausgestattet werden dürfen; insbesondere, wenn die Ausstattung aufgrund einer Ausnahmegenehmigung erfolgt ist oder die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 3 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) nicht (mehr) vorliegen.

nachzulesen: http://www.niederzier.de/feuerwehr/sonder_wegerecht1.htm


Gruß vom strandretter

Snüffelstück ( Gast )
Beiträge:

31.01.2006 16:34
#38 RE: RE:NEF ohne Sonderrechte zum Krankenhaus Antworten

Manchmal wird aber auch der RA gebraucht und von daher fährt dann auch das NEF mit Sonder und Wegerechten. Wenn es um die eigene Familie geht dann ist es immer was anderes.... aber sonst halten wir uns an alle Vorschriften...oder wie? Die Situation macht es und wenn der Arzt es so will, ist es o.k!


P.S Wir haben jetzt den Euro!


klopfer Offline

Moderator


Beiträge: 1.138

01.02.2006 14:28
#39 RE: RE:NEF ohne Sonderrechte zum Krankenhaus Antworten

Moin,evtl. verstehe ich DIch nicht richtig, aber RA wird aber doch wohl nicht im NEF gebraucht, also kann er umsteigen und das NEF stehen lassen.Der Arzt kann sagen was er will, das ändert nix an der Rechtslage und ist damit erstmal egal. Der Fahrer, der gegen das Recht verstößt muß dieses verantworten.
Bis denne
P.S.: beim zitieren kann man nix ändern, vor allem wenn der Text Rechtsvorschriften entnommen ist.
Carl Philipp Wrede
-alles meine Meinung-

Snüffelstück ( Gast )
Beiträge:

01.02.2006 15:57
#40 RE: RE:NEF ohne Sonderrechte zum Krankenhaus Antworten

Läßt man das NEF stehen, kann es passieren das der NA zum nächsten Einsatz mit muß! Das wird schon mal gemacht und dann ist es ärgerlich.Außerdem sagt die Leitstelle, das NEF muß mitgeführt werden.

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