in jedem NEF ist ein tresor vorhanden, in dem BTM etc vorhanden sind. Diese sind auf'm RTW nicht vorhanden. Vielleicht fährt deshalb das NEF mit SR hinterher, um ggf. Medikamente zu reichen?
______________ Gruß Friedrich
Ein Tag hat 24 h, ein Kasten Bier 24 Flaschen - Zufall ?
In Antwort auf:Vielleicht fährt deshalb das NEF mit SR hinterher, um ggf. Medikamente zu reichen?
Ich denke, der Sinn liegt eher darin, die Einsatzbereitschaft des NEF (also Fahrzeug mit Arzt) schnell wieder herzustellen. Sei es am Krankenhaus oder auch unterwegs (oft begleitet der Arzt ja auch, wenn es medizinisch nicht unbedingt erforderlich ist, zum beispiel wenn er noch viel Schreiben muss und das dann eben unterwegs machen möchte. Nicht selten steigt der NA auf der Fahrt zum Krankenhaus wieder um und fährt einen anderen Einsatz.
Leider ist die rechtliche Grundlage führ die Fahrt des NEF mit Sonderrechten zum Krankenhaus nicht gegeben. Meiner Meinung nach aber ein Zustand, der geändert werden sollte. Entweder per Gesetzesänderung oder aber durch Ausnahmegenehmigungen oder dergleichen.
Solange im Rondezvoussystem gearbeitet wird (was ja nicht schlecht ist) sind Arzt und sein NEF eine Einheit. Meiner Meinung nach muss das NEF beim Arzt bleiben. Und da der Arzt das Auto nicht mit in den RTW nehmen kann, muss es eben mit Sonderrechten hinterher fahren.
Nur mal blöd gedacht: Wenn ein RTW die technische Möglichkeit hätte, das NEF mitzutransportieren, wäre das Problem gelöst. Die Lösung wäre also ein kleineres Transportmittel für den Notarzt, welches auf dem Weg zum Krankkenhaus dann im, am oder auf dem RTW transportiert wird. Quasi wie ein Beiboot beim Rettungskreuzer.
So aber wohl nicht umzusetzen.
Blaulicht
Meine Devise: "Ruhe bewahren! - Steht auf jedem Feuerlöscher."
nach wie vor frage ich mich warum unser LK ein kleines gallisches Dorf ist, was sich gegen eine gängige Praxis wert! Zuvor sei gesagt, dass es mir NICHT um eine Alarmfahrt geht, sondern ich möchte es verstehen. Im Nachbarlandkreis begleitet das NEF immer mit Sonderrechten.
Folgendes habe ich im Netz gefunden, eine Ausarbeitung von Prof. Dr. jur. Karsten Fehn, Prof. Dr. Dr. Lechleuthner und Staatsanwalt R. Tries, allerdings aus dem Raum Köln. Entsprechendes Zitat klingt für mich jedoch schlüssig:
Zitat von Prof. Dr. Dr. Lechteuthner, 15.03.2005Bei Einsätzen mit Notarzt trifft dieser als medizinischer Einsatzleiter die Feststellung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten. Der Notarzt entscheidet auch über die Notwendigkeit der Inanspruchnahme solcher Rechte durch das NEF und die Notwendigkeit einer unmittelbaren Begleitung des RTW durch das NEF. Der Notarzt stellt fest , ob aus rettungsmedizinischen Gründen ein Zugriff auf Personal (Rettungsassistent), Medikamente oder Medizinprodukte auch des NEF während des Transport zum Krankenhaus ausgeschlossen erscheint und deshalb das NEF gesondert und Zeit verzögert dem RTW zum Zielkrankenhaus folgen kann Es obliegt auch dem Notarzt zu entscheiden, ob die Erkrankung oder Verletzung des Patienten einen möglichst schonenden (möglichst erschütterungsfrei, möglichst beschleunigungs- und bremsfrei, möglichst geräuschfrei) Transport erfordern. Dies kann in Einzelfällen durch ein vorausfahrendes NEF (ausnahmsweise Räumfunktion aus rettungsmedizinischen Gründen) gewährleistet werden, das für die Transporteinheit aus RTW und NEF Sonder- und Wegerechte in Anspruch nimmt. Ebenso können Lotsenfunktionen nur durch Vorausfahren wahrgenommen werden. Ansonsten ist es sicherer, wenn das NEF hinter dem RTW fährt, da die Unfallgefahr für das zweite Fahrzeug nach wissenschaftlichen Erkenntnissen höher ist als für das vorausfahrende. 4. Während für die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten medizinische Gründe maßgeblich sind und diese vom Entscheidungsbefugten (Notarzt, Transportführer RTW) festgestellt werden, ist für die korrekte und verkehrssichere Durchführung der Einsatzfahrt der jeweilige Fahrer zuständig. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung müssen dabei gebührend berücksichtigt werden. D.h. rücksichtsloses Fahren, dichtes Auffahren auf andere, rasches Einfahren in die Kreuzung, so dass andere notfallmäßig bremsen müssen, etc. sind zu unterlassen. Weisungen von Polizeibeamten bleiben auch bei der Inanspruchnahme von Sonder- und/oder Wegerechten zu beachten (§ 36 StVO).
Zitat Ansonsten ist es sicherer, wenn das NEF hinter dem RTW fährt, da die Unfallgefahr für das zweite Fahrzeug nach wissenschaftlichen Erkenntnissen höher ist als für das vorausfahrende.
Die erste Hälfte dieses Satzes dürfte sich wohl auf den Patienten beziehen, für den es sicherer ist.
Die wissenschaftlichen Erkenntnisse beziehen sich vermutlich auf die grundsätzliche Situation bei zwei hintereinander fahrenden Einsatzfahrzeugen. Der Grund wird darin liegen, dass man das zweite Fahrzeug nicht sieht wenn es durch das erste verdeckt wird.
Ein NEF wird in der Regel deutlich kleiner sein als der RTW. Insofern ist es aus meiner persönlichen Sicht sinnvoller wenn der RTW dicht hinter dem NEF fährt und nicht umgekehrt.
Gängige Praxis in weiten Teilen Deutschlands ist allerdings, dass das NEF dem RTW mit Sonderrechten folgt.
Naja der Unfall in dem Video hat ja nun nichts mit der eigentlichen Diskussion zu tun. Der RTW fährt ja auf einen stehenden PKW auf. Das hätte er vermutlich auch ohne vorausfahrendes NEF gemacht. Außerdem weiß man nicht ob die Fahrzeuge nicht lediglich auf dem Weg zur ESt waren. Hier gehts ja uk die Fahrt zum KH.