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29.12.2006 - 08:22 Uhr Stade (ots) - Damit das Silvesterfeuerwerk im Landkreis Stade ein schönes Erlebnis zum Abschluss des Jahres bleibt und nicht mit Verletzungen und Verbrennungen endet, bittet die Polizeiinspektion Stade darum, die Vorschriften für den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu beachten.
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern findet dieses Jahr von Donnerstag, 28. Dezember, bis Samstag, 30. Dezember, statt. Raketen und Böller, also Feuerwerk der Klasse II, darf nur an Personen abgegeben werden, die mindestens 18 Jahre alt sind. Der Verkauf und die Abgabe an Jugendliche ist selbst dann verboten, wenn eine schriftliche Vollmacht der Eltern vorliegt.
Feuerwerkskörper enthalten explosionsgefährliche Stoffe und können mehr oder minder gefährliche Wirkungen entfalten. Deshalb sollte man nur Feuerwerkskörper verwenden, die vom Bundesamt für Materialprüfung (BAM) zugelassen wurden. Die Zulassung durch das BAM bedeutet nicht, dass die Feuerwerkskörper ungefährlich sind, sondern nur, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung handhabungssicher sind.
Nicht zugelassene und gefälschte Feuerwerkskörper gelangen zunehmend durch illegale Einfuhr nach Deutschland. Zu kurze Zündschnüre oder eine mangelhafte Verarbeitung sind nur einige Gründe für die Gefährlichkeit der Billigware. Beim Kauf des Feuerwerks sollte man deshalb unbedingt darauf achten, dass alle Artikel eine Prüfnummer des BAM tragen.
Das Angebot an Feuerwerkskörpern ist reichhaltig. Tüftler sollten deshalb auf "Basteleien" verzichten, denn das Hantieren mit Schwarzpulver ist hochgefährlich. Bereits durch Stöße, Reibung, Elektrostatik oder jede Art von Zündquellen kann es zu explosiven Reaktionen kommen. Deshalb: Nur soviel Pyrotechnik kaufen, wie an Silvester auch abgebrannt wird.
Die gekauften Feuerwerkskörper sollten an einem sicheren und für Kinder nicht zugänglichen Ort aufbewahrt werden.
Vor dem Starten der Raketen sollte ein guter und sicherer Startplatz ausgesucht werden. Bäume, Oberleitungen, Tankstellen, Dachvorsprünge oder leicht entzündliche Gegenstände sollten nicht in der Nähe sein. Das Abbrennen von Pyrotechnik in der Nähe von Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen ist auch an Silvester und Neujahr nicht zulässig.
Leere Sektflaschen sind als Startrampe nicht geeignet. Es empfehlen sich Getränkekisten, in denen eine offene Flasche für die Raketen steht.
Kinder sollten über die Gefahren, die von Feuerwerkskörpern ausgehen können, informiert und während des Abbrennens beaufsichtigt werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, tut gut, die Mülltonne geschlossen zu halten, Balkon und Terrasse leer zu räumen und Fenster und besonders Dachluken zu schließen.
Vor dem Zünden der Feuerwerkskörper sollten unbedingt die Gebrauchshinweise auf den Feuerwerksartikeln beachtet werden. Wer Raketen und Böller nach dem Neujahrstag abbrennt, macht sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Raketen und Böller sollte man niemals in geschlossenen Räumen anzünden. Raketen sollen immer nur senkrecht abgefeuert werden - in einer Umgebung, in der sich keine brennbaren Gegenstände befinden. Feuerwerksartikel zündet man mit ausgestrecktem Arm an. Danach sollte man sofort einen ausreichenden Sicherheitsabstand einnehmen. Böller sollte man nach dem Anzünden keinesfalls in der Hand halten, während sie abbrennen. Blindgänger nochmals anzuzünden, ist sehr gefährlich. Man sollte sie besser liegen lassen.
Das Verschießen von pyrotechnischer Munition aus waffenscheinfreien Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist vom eigenen eingezäunten Grundstück ohne eine waffenrechtliche Erlaubnis zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendungssicherheit - also Schießen senkrecht nach oben und nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten - entspricht. Ist man zur Silvesterfeier bei Bekannten eingeladen, darf man auch auf dem dortigen Grundstück schießen, wenn der Inhaber des Hausrechts hierfür seine Zustimmung erteilt. Ist die Verwendungssicherheit nicht gegeben, muss das Schießen grundsätzlich unterbleiben, da eine Gefährdung Dritter nicht ausgeschlossen ist.
In allen anderen Fällen ist das Schießen mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb einer genehmigten Schießstätte auch an Silvester grundsätzlich nicht erlaubt. Dies gilt auch für die Erlaubnisinhaber eines Kleinen Waffenscheins, da die Erlaubnis lediglich zum Führen der Waffe, aber nicht zum Schießen außerhalb von Schießstätten berechtigt. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Mit Feuerwerkskörpern darf nicht nach Personen geworfen oder geschossen werden. Bei Bränden und anderen Notsituationen sollte der Notruf 112 oder 110 gewählt werden.
Durch Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten kann aus einem Silvesterspaß schnell Brandstiftung, Körperverletzung oder Sachbeschädigung werden. Außerdem können zivilrechtlich Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden. Für Kinder und Jugendliche sind Eltern oder andere Aufsichtspflichtige mitverantwortlich.
ots Originaltext: Polizeiinspektion Stade Digitale Pressemappe: http://www.polizeipresse.de/p_story.htx?firmaid=59461
Gruß Funki02
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