Ich meine irgendwann irgendwo mal gelesen zu haben, dass bei einer Geschwindigkeitsmessung ein gewisser Abstand zum Beginn der Begrenzung eingehalten werden muss. Irgendwie habe ich im Hinterkopf, dass erst 200 Meter hinter dem Schild mit der Höchstgeschwindigkeit "geblitzt" werden darf.
Kann das jemand bestätigen oder besser mir sagen wo man sowas nachlesen kann?
Dazu passt auch, dass einst auf der Ostebrücke bei Hechthausen die Geschwindigkeit auf 50 begrenzt wurde. Die öffentliche Begründung damas war, dass man so bereits am Ortschild blitzen könne.
Ich hätte allerdings Hamburg benötigt und dort steht dann, dass die Regelung zwar für die Polizei aber nicht für die Straßenverkehrsbehörde gilt. Und zu meiner Frage steht dort leider nur "keine Angaben".
Ich habe mal meine Kollegen(innen) die einen Meßschein haben, intensiv befragt.
Ergebnis:
Es gab einmal eine Vorgabe, aus der hervorging, das erst deutlich (200 bis 300 m hinter dem Ortseingangschild) gemessen werden durfte. Dies ist aber in jüngster Vergangenheit ad akta gelegt worden. Grund dafür ist, dass laut geltender Rechtsprechung ab Passieren des Ortsschildes die innerhalb geschlossener Ortschaften geltende Geschwindigkeit einzuhalten ist. Heißt also, dass man ab Ortseingangsschild eh nur 50 km/h fahren darf und eine Geschwindkigkeitsmessung ab dem Ortseingangschild dadurch zulässig ist!
MfG und schön die Augen aufhalten ( wenn es nicht schon zu spät ist)
Poli ___________________________________________ Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden, aber sie schießen damit. (Gerhard Uhlenbruck, *1915)