Sie sind vermutlich noch nicht im Forum angemeldet - Klicken Sie hier um sich kostenlos anzumelden Impressum 

Blaulicht-Cuxhaven.de
Das regionale Forum für Retter in Stadt & Landkreis Cuxhaven

Sie können sich hier anmelden
Dieses Thema hat 8 Antworten
und wurde 821 mal aufgerufen
 Quasselecke
Blaulicht Offline

Administrator

Beiträge: -990157

20.06.2009 20:17
#1 Dürfen die mit Blaulicht fahren? Antworten

In Hamburg sehe ich immer mehr Fahrzeuge, die mit Blaulicht ausgestattet sind obwohl sie nicht zu den "üblichen" gehören.

Fahrzeuge der Hochbahn ("Verkehrslenkung") ebenso wie Fahrzeuge des Ordnungsamtes ("Behördlicher Ordnungsdienst") und weitere sieht man immer öfter.

Auf welcher rechtlichen Grundlage werden diese Fahrzeuge mit Sondersignalanlage ausgestattet und auf welcher rechtlichen Grundlage dürfen von denen die Sonderrechte in Anspruch genommen werden?

Blaulicht



Förderverein gründen und führen | Unwetterereignisse

gelöschter User ( gelöscht )
Beiträge:

20.06.2009 20:34
#2 RE: Immer mehr Fahrzeuge mit Blaulicht in Hamburg Antworten

Sonderrecht in diesem Falle gar nicht, höchstens Wegerecht.

klopfer Offline

Moderator


Beiträge: 1.138

21.06.2009 14:32
#3 RE: Immer mehr Fahrzeuge mit Blaulicht in Hamburg Antworten

Carl Philipp Wrede
-alles meine Meinung-

sea rescue Offline




Beiträge: 382

26.06.2009 09:20
#4 RE: Immer mehr Fahrzeuge mit Blaulicht in Hamburg Antworten

Hallöchen,

zur Info:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)


B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten

(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, daß sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, daß eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.

(2) Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig. Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W betragen. Er darf nur zugleich mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.

(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

1.Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,

2.Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,

3.Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,

4.Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht).

(3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Polizei dürfen nach vorn und hinten wirkende Signalgeber für rote und gelbe Lichtschrift haben. Anstelle der Signalgeber dürfen auch fluoreszierende oder retroreflektierende Folien verwendet werden.

(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

1.Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,

2.Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsstelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannehilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,

3.Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,

4.Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.

(5) Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nr. 4) dürfen mit einer nur nach vorne wirkenden besonderen Beleuchtungseinrichtung (z. B. Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen. Die Beleuchtungseinrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben.

(6) An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift "Arzt Notfalleinsatz" auf dem Dach angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. Die Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsstelle; sie entscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer. Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.

(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.

(8) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die beim Öffnen der Fahrzeugtüren nach rückwärts leuchten, sind zulässig; für den gleichen Zweck dürfen auch rote rückstrahlende Mittel verwendet werden.

(9) Vorzeltleuchten an Wohnwagen und Wohnmobilen sind zulässig. Sie dürfen nicht während der Fahrt benutzt und nur dann eingeschaltet werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß sie Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen blenden.

(10) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Nr. 4 dürfen mit horizontal umlaufenden Streifen in leuchtrot nach DIN 6164, Teil 1, Ausgabe Februar 1980, ausgerüstet sein.

Das "Allgemeine Eisenbahn Gesetz(AEG)" verpflichtet alle Eisenbahnunternehmen, dazu gehören auch Straßenbahn, U-Bahnen, etc., an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Aus diesem Grund halten die Unternehmen diese Fahrzeuge vor.

Siehe auch:

http://de.wikipedia.org/wiki/Unfallhilfswagen

http://www.deutschebahn.com/site/bahn/de...management.html

Dass das Ordnungsamt Hamburg neuerdings auch mit Blaulicht spazieren fährt ist mir neu.
Bisher kannte ich das nur aus Köln und Frankfurt, die Sondergenehmigungen der Innenministerien hatten, da hier die Ordnungsämter zum Teil polizeiliche Aufgaben übernommen haben.

Viele Grüße

sea rescue

DIE SEENOTRETTER - WIR FAHREN RAUS, WENN ANDERE REINKOMMEN

Blaulicht Offline

Administrator

Beiträge: -990157

17.07.2009 09:34
#5 RE: Immer mehr Fahrzeuge mit Blaulicht in Hamburg Antworten

Erstmals wurde einer Stadt nun gerichtlich untersagt, die Fahrzeuge des Ordnungsamtes mit Blaulicht auszustatten.

Näheres auf Blaulicht.org

Blaulicht



Förderverein gründen und führen | Unwetterereignisse

Blaulicht Offline

Administrator

Beiträge: -990157

31.07.2009 22:18
#6 RE: Immer mehr Fahrzeuge mit Blaulicht in Hamburg Antworten

Und nun wurde auch der Berliner Justiz das Recht auf Blaulicht abgesprochen.

http://www.blaulicht.org/2009/07/31/kein...erliner-justiz/

Blaulicht



Förderverein gründen und führen | Unwetterereignisse

eelser Offline

Pressewart FW SG Hemmoor (real)




Beiträge: 1.838

04.08.2011 20:50
Blaulicht Unfallforschung Antworten

Ich habe schon häufiger Fahrzeuge der Unfallforschung gesehen, die Blaulicht montiert haben. Dazu gibt es jetzt ein aktuelles (03.08.2011) Urteil des OLG Celle: Fahrzeuge der Unfallforschung fallen nicht in den Kreis der Sonderrechtsfahrzeuge nach § 35 StVO

________________________________________________
Es wäre schön, wenn die Menschen sich so benehmen würden, als seien wir alle aufeinander angewiesen.

Blaulicht Offline

Administrator

Beiträge: -990157

06.08.2011 14:44
#8 RE: Blaulicht Unfallforschung Antworten

Das ist die konsequente Fortsetzung bisheriger Rechtsprechung.

Es gibt bereits Urteile, dass auch das Ordnungsamt nicht mit Blaulicht fahren darf.
In Hamburg wartet diese Situation aber noch auf den entsprechenden Kläger. Denn dort fährt das Ordnungsamt mit Blaulicht und nimmt Poliziaufgaben wahr. "Amt für Sicherheit und Ordnung" oder so ähnlich steht auf den blauen Einsatzfahrzeugen.

Blaulicht

Blaulicht Offline

Administrator

Beiträge: -990157

06.08.2011 14:52
#9 RE: Dürfen die mit Blaulicht fahren? Antworten

Ich habe die beiden Threads verschmolzen, da gleiches Thema

Blaulicht

Zum Verkauf: kleinklaeranlage.eu

 Sprung  

Besucher


Seitenaufrufe








Bitte besuchen Sie auch
blaulicht.org