Hier ein Auszug aus der:
VERORDNUNG
über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der
Straßenreinigung in der Samtgemeinde Bederkesa,
Landkreis Cuxhaven, vom 29. November 2007...
§ 3
Winterdienst
(1) Bei Schneefall sind Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in
einer Breite von 1,50 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr durchgeführt sein.
(2) Die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfreizu halten.
(3) Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den
Umständen unvermeidbar behindert wird.
(4) Bei Glätte ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs auf den Gehwegen, einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege, bzw. an den Fahrbahnrändern ein Weg in einer Breite der in Absatz 1 genannten Maße vorhanden ist.
(5)
Von der Gemeinde ist der nach § 1 Abs. 5 der Straßenreinigungssatzungdurchzuführende Winterdienst wie folgt auszuführen:-hier beginnt der entscheidende Teil zu Deiner Frage-a) an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen erstreckt er sich auf die Räumung/das Abstreuen vom Gehweg zum Buseinstieg,
b) an Überwegen über die Fahrbahn, an amtlich gekennzeichneten Stellen sowie an sonstigen zur Schulwegsicherung notwendigen oder belebten Überwegen an Straßeneinmündungen und Kreuzungen ist in einer Breite von 2 m zu räumen bzw. zu streuen,
c) die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr, insbesondere mit Schulbusverkehr, sind zu streuen.
(6) Das Schneeräumen und Streuen nach den Absätzen (1) bis (5) ist bis 20.00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.
(7) Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
(8) Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege einschließlich gemeinsamerRad- und Gehwege, die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr von dem vorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.
Quelle: http://www.bederkesa.de