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 Quasselecke
eelser Offline

Pressewart FW SG Hemmoor (real)




Beiträge: 1.838

27.01.2015 17:04
Fundstelle Jugend in der Feuerwehr Antworten

Es ist zwar ein Erlass aus Schleswig-Holstein aber er betrifft geltendes Bundesrecht. Interessant der Unterschied was die Regelungen im Brandschutzgesetz (SH im Vergleich zu Nds) anbelangt - welches Gesetz ist höherwertig: Nds Brandschutzgesetz oder aber Jugendarbeitsschutzgesetz ?

Zitat von Jugendliche im Feuerwehreinsatz
Erlass des Innenministeriums vom 17. Juni 2009 – IV 334 – 166.729

Jugendliche im Feuerwehreinsatz
Erlass des Innenministeriums vom 17. Juni 2009 – IV 334 – 166.729
in den Freiwilligen Feuerwehren ist es leider teilweise üblich, Jugendliche bereits im Alter von 16 und 17 Jahren zum Feuerwehreinsatz heranzuziehen. Begründet wird dies damit, dass das Brandschutzgesetz (BrSchG) den Eintritt in die Einsatzabteilung mit Vollendung des 16. Lebensjahres zulässt.
Hierzu gebe ich folgende Hinweise:
Im Rahmen der im Jahr 2008 erfolgten Änderungen des BrSchG ist in § 9 Abs. 8 BrSchG festgelegt worden, dass u.a. die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Feuerwehr entsprechend gelten. Auch gemäß „Mustersatzung für eine Ortswehr“ § 8 Abs. 1 Ziffer 4 sind „alle Schutzvorschriften zu befolgen, insbesondere das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften“.
Das JArbSchG führt in § 22 Abs. 1 aus, dass Jugendliche
mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen (Nr. 1),
mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelndem Sicherheitsbewusstsein oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht anwenden können (Nr. 3) und
mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder starke Nässe gefährdet sind (Nr. 4),
nicht beschäftigt werden dürfen.
Gemäß § 28 JArbSchG hat der Arbeitgeber „die Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der Jugendlichen zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten“.
Allein aus dem JArbSchG ergibt sich also, dass Jugendliche bei Einsätzen nicht eingebunden werden dürfen, da
sich das Heben und Tragen schwerer Lasten (Einsatzgerät, Retten und Bergen von Personen mit Trage) negativ auf das noch nicht ausgewachsene Skelettsystem auswirkt,
der Einsatz bei Schadensereignissen mit Schwerverletzten oder Toten nachweislich ein psychisches Trauma hervorruft, das bei Jugendlichen erheblich folgenschwerer ist als bei Erwachsenen,
Jugendliche mit den Gefahren an der Einsatzstelle nicht vertraut sind und im Gegenteil aufgrund ihrer psychischen Entwicklung einen Einsatz eher unter dem Gesichtspunkt „Abenteuer“ sehen.
Darüber hinaus führt die für die Feuerwehren geltende Feuerwehr-Dienstvorschrift FwDV 2 in Ziffer 1.4 aus: „Die Feuerwehrangehörigen, die eine Funktion ausüben, müssen die entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.“ Weiterhin legt die FwDV 2 für die jeweils in der Feuerwehr auszuübenden Funktionen genaue Ausbildungspläne fest. Danach umfasst der Grundausbildungslehrgang „Truppmannausbildung Teil 1“ insgesamt 70 Stunden Ausbildung. Ziel des Lehrgangs ist die Befähigung zur Übernahme von grundlegenden Tätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz in Truppmannfunktion unter Anleitung einer weitergehend ausgebildeten und befähigten Einsatzkraft. Zu den Ausbildungsinhalten gehört u.a. das Erlernen von Grundtätigkeiten zur Befreiung von Personen aus lebensbedrohenden Zwangslagen, lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Verhalten bei Gefahren an der Einsatzstelle und die Besonderheiten der physischen und psychischen Belastungsfaktoren des Einsatzes. Eine Teilnahme am Einsatz unter Anleitung wird sich nicht im vornherein sicherstellen lassen, so dass diese Möglichkeit für „Anfänger“ bei der Feuerwehr auszuschließen ist.
Bereits aus diesen Lerninhalten wird erkennbar, dass die Truppmannausbildung demnach komplett abgeschlossen sein muss, bevor ein Angehöriger einer Feuerwehr am Einsatzgeschehen (selbständig) teilnehmen darf. Diese Ausbildung umfasst insgesamt 150 Unterrichtsstunden und erstreckt sich über einen Zeitraum von zwei Jahren.
Daraus wird auch deutlich, dass ein 16-jähriger zwar in die Einsatzabteilung der Feuerwehr eintreten darf, dann aber zunächst die Ausbildung zum Truppmann durchlaufen muss, bevor er in den Einsatz darf. Er ist dann i.d.R. 18 Jahre alt und fällt nicht mehr unter die Bestimmungen des JArbSchG.
Für Angehörige von Jugendabteilungen der Feuerwehren gilt darüber hinaus folgendes: Gemäß § 12 der „Bestimmungen über die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr“ (Anlage zu den Mustersatzungen) nehmen Mitglieder der Jugendfeuerwehr u.a. aus den oben genannten Gründen nicht an Einsätzen teil.
Insgesamt widerspricht es somit der Intention des Brandschutzgesetzes, Jugendliche unter 18 Jahren zu einem Feuerwehreinsatz heranzuziehen, und zwar unabhängig davon, ob die Jugendlichen der Jugendabteilung einer Feuerwehr angehören oder bereits in die Einsatzabteilung der Feuerwehr eingetreten sind.
Ich fordere entsprechend den vorgenannten Gründen ausdrücklich die Einhaltung der Bestimmungen ein und bitte Sie um Unterrichtung der Kommunen und Gemeindewehrführungen in Ihrem Zuständigkeitsbereich.

Gez. Hans-Christian Willert



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