1. Die Amtshaftung ist in § 839 BGB geregelt, die bei Vorliegen der Voraussetzungen zunächst zu einer Haftung des Beamten führt. Die Haftung wird ausgelöst, wenn eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer Amtspflicht ursächlich für einen Schaden ist. Die durch § 839 Abs. 1 BGB begründete Eigenhaftung der Feuerwehrangehörigen wird durch Art. 34 GG auf die Gemeinde übergeleitet. Die Gemeinde haftet nicht neben, sondern anstelle des Feuerwehrangehörigen. Ein Restrisiko für den Feuerwehrangehörigen bleibt:
Art. 34 GG gibt der Gemeinde jedoch bei vorsätzlichem oder grob-fahrlässigem Handeln des Feuerwehrangehörigen die Möglichkeit, bei diesem Rückgriff zu nehmen. Er muss der Gemeinde dann sämtliche von ihr erbrachten Schadensersatzleistungen erstatten
________________________________________________ Es wäre schön, wenn die Menschen sich so benehmen würden, als seien wir alle aufeinander angewiesen.
Ordnungsgemäß handelt derjenige, der alle ihm auferlegten Sorgfaltspflichten beachtet.
Fahrlässig handelt derjenige, der "die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt" (§ 276 BGB).
Grob fahrlässig schließlich handelt derjenige, der "die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, im hohen Grade außer Acht läßt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müßte (ständige Rechtsprechung seit RG, Bd. 141, . 131). Grob fahrlässig sind "schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen" (BAG, VersR 68, S. 738). Grob fahrlässig ist derjenige, der "unbekümmert und leichtfertig handelt" (BGH VersR 66, S. 745) bzw. "die Sorgfalt außer Acht läßt, die sich aus den nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als auffallende Sorglosigkeit heraushebt" (BGH VersR 89, S. 830). Grob fahrlässig handelt schließlich derjenige, der "einfachste Überlegungen nicht anstellt und keine Maßnahmen ergreift, die jedermann einleuchten müssen" (BGH VersR 94, S. 314).
Populär ausgedrückt: Grob fahrlässig ist ein Handeln immer dann, wenn sich jeder vernünftige Mensch an den Kopf langt und sagt: "Wie kann man nur...!"
________________________________________________ Es wäre schön, wenn die Menschen sich so benehmen würden, als seien wir alle aufeinander angewiesen.
Populär ausgedrückt: Grob fahrlässig ist ein Handeln immer dann, wenn sich jeder vernünftige Mensch an den Kopf langt und sagt: "Wie kann man nur...!"
naja, nicht ganz. Besser formuliert wäre: Grob Fahrlässig ist es, wenn der gesunde Menschenverstand einem sagt, dass möglicherweise etwas passieren könnte, man es aber in Kauf nimmt, im Glauben, es würde schon gutgehen.
Beispiele für grobe Fahrlässigkeit im privaten Alltag: - Waschmaschine einschalten und edas Haus verlassen - Kerze auspusten und den Raum verlassen, ohne noch ein paar Minuten abzuwarten, ob sie auch tatsächlich kalt wird - Schlüssel von außen ins Haustürschloss stecken und in den Garten gehen
In diesen privaten Fällen aber auch in den oben genannten Fällen von grober Fahrlässigkeit in der freiwilligen Feuerwehr hilft eine gute Privathaftpflichtversicherung. Sie springt sofort ein, wenn jemand anderes uns vorwirft, einen Schaden verursacht zu haben. Sie prüft den Fall und reguliert den Schaden oder aber wehrt unberechtige Ansprüche ab - notfalls auch, indem sie uns vor Gericht verteidigt.