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Dieses Thema hat 2 Antworten
und wurde 630 mal aufgerufen
 Quasselecke
eelser Offline

Pressewart FW SG Hemmoor (real)




Beiträge: 1.838

13.09.2015 19:55
Hamburg; 23-jähriger Feuerwehrangehöriger vorsäzlich angefahren Antworten

Zitat von Polizeimeldung Hamburg

POL-HH: 150913-1. Verkehrsunfall vorsätzlich verursacht und dann geflüchtet - Festnahme

13.09.2015 – 13:26
Hamburg (ots) - Zeit: 12.09.2015, 15:40 Uhr Ort: Hamburg-Langenhorn, Langenhorner Chaussee

Ein 28-jähriger Mann steht im Verdacht, einen Verkehrsunfall verursacht und einen 23-Jährigen dabei verletzt sowie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Der Verkehrsunfalldienst West führt die Ermittlungen.

Auf der Langenhorner Chaussee war es zu einem Verkehrsunfall gekommen, bei dem es nach den Aufräumarbeiten nötig war, die Fahrbahn von der Feuerwehr abstreuen zu lassen. Dadurch kam es zu Behinderungen in Fahrtrichtung Innenstadt.

Ein Audi A 6 fiel nach Zeugenangaben durch aggressive Fahrweise auf. Der Fahrer fuhr in den Gegenverkehr und wollte sich an den wartenden Fahrzeugen an der Unfallstelle vorbeidrängeln. Wartende Zeugen und Mitarbeiter der Feuerwehr, die am Unfallort tätig waren, machten den Audi-Fahrer auf Fehlverhalten hin. Ein Mitfahrer des A 6 stieg aus und bedrohte die Insassen eines Ford Focus. Dabei spuckte er auch auf die Scheibe des Wagens und stieg wieder in den Audi. Als ein Feuerwehrmitarbeiter (23) ein Foto des Fahrzeuges anfertigen wollte, fuhr der Audi los und erfasste den 23-Jährigen. Der Feuerwehrmitarbeiter wurde dabei an den Beinen getroffen und auf den Asphalt geschleudert. Er zog sich dabei Prellungen am Knie und dem Sprunggelenk, eine Halswirbelverletzung und ein Hämatom am Kopf zu. Er konnte nach ambulanter Behandlung das Krankenhaus wieder verlassen.

Der Audi entfernte sich unerlaubt vom Unfallort. Während der sofort eingeleiteten Fahndung entdeckten Beamte des Polizeikommissariates 34 das geflüchtete Fahrzeug im Samlandweg in Hamburg-Langenhorn. Mindestens zwei Personen entfernten sich beim Anblick des Funkstreifenwagens, deren Besatzung umgehend die Verfolgung aufnahm. Ein 50-jähriger Polizeioberkommissar konnte den mutmaßlichen Fahrer des Audi A 6, einen 28-jährigen Bosnier, nach einer 10-minüten Verfolgung auf der Kreuzung Langenhorner Chaussee/Foorthkamp vorläufig festnehmen.

Der 28-Jährige machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wurde nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen entlassen, da keine Haftgründe vorlagen. Die Ermittlungen des Verkehrsunfalldienstes dauern an.


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Es wäre schön, wenn die Menschen sich so benehmen würden, als seien wir alle aufeinander angewiesen.

Blaulicht Offline

Administrator

Beiträge: -990157

14.09.2015 08:58
#2 RE: Hamburg; 23-jähriger Feuerwehrangehöriger vorsäzlich angefahren Antworten

Zitat
wurde nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen entlassen, da keine Haftgründe vorlagen.




Armes Deutschland, dass oben stehendes nach deutschem Recht keine Haftgründe sind.

Blaulicht

Leitstellen-Simulationen: Landkreis CUX, Kreishaus-Version und Landkreis CUX, BHV-Version sowie Zukunfts-Version

eelser Offline

Pressewart FW SG Hemmoor (real)




Beiträge: 1.838

14.09.2015 10:05
#3 RE: Hamburg; 23-jähriger Feuerwehrangehöriger vorsäzlich angefahren Antworten

... ich denke das hat alles seine rechtliche Richtigkeit... Dem Täter wird der Prozess gemacht und dann wird
das Strafmaß festgelegt. Das ist kein Gutheißen der Täterschaft oder der Tat sondern geltendes Recht in D.
Nach geltendem Recht muss das Strafmaß in einer ordentlichen Verhandlung festgelegt werden. Haftgründe - Gründe
für eine Untersuchungshaft - sind nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben.

Zitat von StPO bei bejure

Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)
9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130)
Gliederung
§ 112
Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

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