Das zitierte Gesetz habe ich sogar als Buchform im Regal - habe schliesslich beruflich auch mit dieser Thematik zu tun .
Wenn also die Definition Abfall mit "Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß." beschrieben wird, dann gehe ich zum nächsten Schritt über und bleibe bei meinem Beispiel des benutzten aber ausgewaschenen Joghurtbechers:
Ich will mich dessen nicht entledigen, denn er ist ja nicht wertlos sondern jemand bietet mir Geld dafür. Also will ich statt der Entledigung den Verkauf erzwecken. Welch juristisches Wortspiel. Aber ich vermute, darauf wird es ankommen.
Der Richter wird also auch festzustellen haben, ob ein Verkauf eine Entledigung ist.
Da es hier um Millionen geht, wird der Investor sicher ggf. in letzter Instanz die Rechmäßigkeit des genannten Gesetzes unter Berücksichtigung der heutigen Marktentwicklung prüfen lassen.