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01.03.2016 22:24
Entschädigungsfonds für Feuerwehrleute Antworten

Regelungen bei Verletzungen bei Feuerwehrangehörigen in Nachbar-Bundesländern (SH, HH)

Zitat von Aus dem DGUV-Blog

Entschädigungsfonds für Feuerwehrleute

21 Januar, 2016 Von: Elke Biesel Themen & Debatten Kommentar schreiben
Seit dem 1.1.2015 kümmert sich die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK) auch um Gesundheitsschäden von ehrenamtlichen Feuerwehrleuten, die nicht durch einen Arbeitsunfall verursacht wurden. Ein Modell auch für andere Bundesländer? Wir sprachen mit Geschäftsführerin Gabriela Kirstein.

In den letzten Jahren hat es hin und wieder Konflikte gegeben: Feuerwehrleute klagten über Gesundheitsschäden, die sie auf ihren Dienst zurückführten. Diese Schäden wurden aber nicht immer als Arbeitsunfallfolgen von den Feuerwehrunfallkassen anerkannt. Das sorgte für Unzufriedenheit. Was war der Hintergrund?

Kirstein: Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gelten auch für die HFUK Nord die Bestimmungen des SGB VII. Um einen Unfall im Betrieb der Feuerwehr anzuerkennen, sind bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Diese Kausalitätsanforderungen sind in § 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) genau definiert. Tritt ein Gesundheitsschaden nur anlässlich des Feuerwehrdienstes ein und wurde nicht durch den Feuerwehrdienst verursacht, kann dieser Gesundheitsschaden nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden. Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein bewährtes System. Deshalb halten auch wir an den Grundpfeilern dieses Systems fest. Für die von Ihnen genannten Schäden musste also eine andere Lösung gefunden werden.

Die Rechtslage war für die Betroffenen nicht immer leicht nachvollziehbar. Können Sie uns ein Fallbeispiel geben für einen Gesundheitsschaden, der im Feuerwehrdienst eingetreten ist, aber doch nicht als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt werden kann?

Kirstein: Wir mussten zum Beispiel einen Fall ablehnen, bei dem ein Feuerwehrangehöriger sich ein Lumbago (Hexenschuss) zugezogen hatte. Unsere Ursachenermittlung hat ergeben, dass er während der Ausbildung den anderen Feuerwehrleuten etwas erklären wollte. Er hielt eine Saugleitung mit beiden Händen in die Höhe. Um sie allen zu zeigen, drehte er sich mit dem Oberkörper leicht zu beiden Seiten und verspürte plötzlich Schmerzen im Rückenbereich. Diese leichte Drehbewegung war nicht als Unfallereignis geeignet. Vielmehr war die bereits bestehende Vorschädigung ursächlich für den nun vorliegenden Gesundheitsschaden.

Schleswig Holstein hat jetzt eine Lösung gefunden, um auch Gesundheitsschäden die nicht unfallbedingt sind, zu entschädigen. Wie sieht die aus?

Kirstein: Durch das seit 1.1.2015 vorliegende Brandschutzgesetz haben die Gemeinden in Schleswig-Holstein bereits jetzt die Möglichkeit einen Fonds zu bilden und HFUK Nord mit der Durchführung der Entschädigung zu beauftragen.

Woher kommt das Geld für diese neue Aufgabe der HFUK?

Kirstein: In den Entschädigungsfonds zahlen die Träger der Feuerwehren, also die Städte und Gemeinden in Form einer Umlage ein. Auch hier wird das Prinzip der Solidargemeinschaft Anwendung finden.

Wie wird das Angebot von den Gemeinden angenommen?

Kirstein: Wir haben allen Kommunen umfassende Informationen über die nicht unfallbedingten Gesundheitsschäden zukommen lassen. Gleichzeitig haben wir sie auf die neue Möglichkeit hingewiesen, dass sie uns mit der Entschädigung beauftragen können. Davon haben bis jetzt über 60 Prozent der Kommunen Gebrauch gemacht. Von vielen weiteren Kommunen wissen wir, dass sie noch Beschlüsse einholen müssen, um uns dann beauftragen zu können. Kommunal- und Feuerwehrverbände unterstützen das Vorhaben.

Was ist der Vorteil für die Betroffenen, wenn jetzt auch nicht unfallbedingte Erkrankungen von den Feuerwehr-Unfallkassen entschädigt werden können?

Kirstein: Wir haben ein Motto: „Alle Leistungen aus einer Hand“. Da können wir nun auch die Leistungen für nicht unfallbedingte Gesundheitsschäden einbeziehen.

Andererseits übernehmen die Feuerwehr-Unfallkassen damit Zuständigkeiten, die das Unfallversicherungsrecht nicht vorsieht. Abgrenzungen werden verwischt. Könnte das zu einem Problem werden?

Kirstein: Es gibt keine Verwischungen. Versicherte, die keinen Arbeitsunfall im Betrieb der Feuerwehr erlitten haben, bekommen einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid. Auch unsere Erstattungsansprüche werden, wie üblich, geltend gemacht. Allerdings bekommen die Versicherten nun auch einen Antrag auf Leistungen aus dem Entschädigungsfonds, der in der Regel nur noch unterschrieben werden muss. Eine Auszahlung der Leistungen kann somit zügig erfolgen. Gleichzeitig wird mit diesem Antrag auch eine mögliche Doppelleistung ausgeschlossen. Die Mittel werden separat verwaltet.

Als Folge der Klagen von Feuerwehrleuten hatte es im vergangenen Jahr Gespräche zwischen der DGUV und dem Deutschen Feuerwehrverband gegeben. Es bestand Einigkeit, dass eine Lösung innerhalb des SGB VII wegen des Kausalitätsprinzips nicht möglich ist. Daher wurde ein Modellvorschlag (Fondslösung) erarbeitet, wie Schleswig-Holstein ihn jetzt umsetzt. Wie sieht es in den anderen Bundesländern aus?

Kirstein: Die Länder gehen da sehr unterschiedlich vor. Ich kann da nur für unser Geschäftsgebiet sprechen. Neben Schleswig-Holstein steht auch für Mecklenburg-Vorpommern eine gleichlautende Lösung unmittelbar vor dem Abschluss. Seitens der Freien und Hansestadt Hamburg wurde eine Beteiligung an dem Fonds ebenfalls in Aussicht gestellt. Unser Ziel, dass allen Versicherten unseres Geschäftsgebietes die gleichen Leistungen zustehen, kommen wir damit Stück für Stück näher.

Herzlichen Dank für das Gespräch, Frau Kirstein.

Verschlagwortet mit: Ehrenamt, Entschädigung, Feuerwehr, Sozialversicherung, Unfallkasse

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Es wäre schön, wenn die Menschen sich so benehmen würden, als seien wir alle aufeinander angewiesen.

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