für MICH beginnt der Einsatz zwar ab der Alarmierung, jedoch die Sonderrechte erst an der Unterkunft! Dort hängt meine Bekleidung, dort ist mein Einsatzfahrzeug, dort kann ich meine Sonder- und Wegerechte kenntlich machen!
Wie soll ein anderer Verkehrsteilnehmer erfahren, dass ich im Einsatz bin?! Ja, ich weiß, es gibt ja die verschiedensten Möglichkeiten DIESES kenntlich zu machen. Einfach nur ein Tipp von mir, LASST EINFACH DIE FINGER DAVON! So geht man jedem erdenklichen Ärger aus dem Weg und ist auf der sicheren Seite.
Die EInsatzkräfte, welche mit ihrem PRIVATFAHRZEUG berechtigt sind, Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen zu können, die sind bekannt und auch legetimiert.
Für mich ist die Gesetzeslage klar und steht auch überhaupt nicht zur Diskussion. Wenn es anders wäre, dann würden wir sicherlich, wie in anderen Ländern üblich, fast nur noch Fahrzeuge mit blauen Lampen auf den Straßen finden.
Sichtbare Sonderrechte und nicht sichtbare Sonderrechte.
Sonderrechte kann man auch haben, ohne dass sie für andere Kenntlich sind. Der Punkt ist eben, dass man bei Inanspruchnahme nicht kenntlicher Sonderrechte ein vielfaches vorsichtiger sein muss als wenn man optisch und akustisch mit allseits bekannten Warnsignalen die Aufmerksamkeit auf sich lenkt. "Sonderrechte" beziehen sich ja nicht nur darauf, anderen zu sagen "vorsicht ich habs eilig".
Dennoch bleibe ich bei meiner und der hier wohl verbreiteten Meinung, dass Sonderrechte für Privatfahrzeuge i.d.R. gar nicht erforderlich sind.
Ich darf bei Sonderrechten schneller als normal/erlaubt fahren???
Ich bin der Meinung soetwas darf ich nur mit Wegerechten.
Eben nicht!
Sonderrechte geben dem berechtigten Personenkreis die Möglichkeit, sich über die Vorschriften der StVO grundsätzlich ahndungsfrei hinwegzusetzen. Dazu zählt (Urteil des OLG Stuttgart) u.U. auch eine mäßige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Denn in § 35 Abs.1 StVO steht eindeutig:
§35 Sonderrechte (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Mit Wegerecht hat das relativ wenig bis gar nichts zu tun, denn § 38 StVO sagt lediglich aus, wann und unter welchen Voraussetzungen ich blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwenden darf bzw. welche Wirkung es auf die übrigen Verkehrsteilnehmer hat, nämlich:
§38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
Poli ___________________________________________ Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden, aber sie schießen damit. (Gerhard Uhlenbruck, *1915)