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Dieses Thema hat 49 Antworten
und wurde 5.425 mal aufgerufen
 Quasselecke
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Friedrich Offline

Administrator

Beiträge: 3.963

25.01.2012 09:14
#41 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Hmmmm & guten morgen!

Also eigentlich gibt es momentan doch keine Unsicherheit. Es ist nicht erlaubt zu schnell zu fahren. Im Fernsehn habe ich mal einen "blitzenden" Polizistens gesehen der zu einem PKW Fahrer gesagt hat dass es in Deutschland kein Gesetz gibt was zu schnelles fahren erlaubt. Dafür gibt es Geschwindigkeitsbegrenzungen.
Und darum finde ich es gut wenn jede Überschreitung eine Einzelfallentscheidung ist. In Sittensen wurde ein Rentner freigesprochen, nachdem er in Notwehr auf einen jugendlichen Einbrecher geschossen und diesen tödlich verletzt hat. Einzelfallentscheidung. Alles gut.

In HH waren eine Zeit die Dachaufsetzer "Feuerwehr im Einsatz erlaubt. Auch hat die Polizei eine etwas erhöhte Geschwindigkeit toleriert, wenn sie von einem Feuerwehreinsatz wußte. Irgendwelche Experten haben es dann aber leider übertrieben, es wurden rote Ampeln überfahren etc was zur Folge hatte dass die Dachaufsetzer in HH verboten sind.

Gerade jüngere und unerfahrene Kameraden "brennen" wenn der FME piepst und fahren evtl. unverhältnismäßig (so zumindest ich) schnell. Es wird sicherlich nicht besser wenn es einen Freibrief gibt.

______________
Gruß Friedrich



Niveau ist keine Handcreme!!

Poli Offline

Moderator



Beiträge: 3.290

25.01.2012 10:01
#42 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Zitat von Teelichtlöscher
[quote="Poli"] Denn dass es möglich ist, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen, steht so im Gesetz - darüber bedarf es keiner Diskussion.



Aber das genau ist ein bedeutenden Knackpunkt in der Diskussion. Der Gesetzgeber ist aller Voraussicht nach von dem Normalfall ausgegangen. Eben bunten Fahrzeuge mit Light&Sound. Darüber gibt es tatsächlich keine Diskussion.
Um die NICHT-Normalfälle geht es! Und da ist die StVO meiner Meinung nach doch recht pauschal ausgelegt.
Die Grundfrage ist nämlich: Ab wann bin ich Feuerwehr im Sinne der StVO! Bei einigen Gerichten bin ich es mit Alarmierung, bei anderen erst, wenn ich im roten Fahrzeug sitze. Die StVO selbst und die zu §35 StVO gehörenden Verwaltungsvorschriften sagen dazu ebenso wenig aus, wie die zahlreichen Gerichtsentscheidungen, die mal so und mal so ausfallen.

Man bewegt sich bei allem was man auf den Anfahrt zum Gerätehaus macht nach jetzigem Stand in einer Grauzone. Wie man´s macht, man machts nicht richtig. Entweder fahren ich z.B. schneller als erlaubt und riskieren ein Verwarungs- oder Bußgeld, oder ich fahre vorschriftsmäßig und kommen somit u.U. nicht zeitgerecht zum Einsatz! Wie viel "schneller" darf ich fahren, um mich ggf. in einem Gerichtsverfahren wieder auf der sicheren Seite zu sehen, weil ein Richter/einer Richterin mir die "Vorzüge" des § 35 StVO zugesteht? Habe ich das Glück einen Richter/eine Richterin zu finden, die meinen Argumenten folge leistet? Wenn ja: Glück gehabt! Wenn nein: Hier ist meine Kontonummer; sie können abbuchen!

Poli
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Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden,
aber sie schießen damit.
(Gerhard Uhlenbruck, *1915)

Teelichtlöscher Offline




Beiträge: 419

25.01.2012 10:49
#43 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Zitat von Friedrich

Im Fernsehn habe ich mal einen "blitzenden" Polizistens gesehen der zu einem PKW Fahrer gesagt hat dass es in Deutschland kein Gesetz gibt was zu schnelles fahren erlaubt.



Auf die Gefahr hin Poli auf die Füße zu treten (ist nicht so gemeint), aber Polizisten wissen bei weitem nicht alles. Wie oft ich den Herren der ausführenden Gewalt schon die Gesetze erklären musste ist peinlich. Und wenn es dann noch im Fernsehen lief ist eh die Frage, ob es tatsächlich ein Polizist war.


Zitat von Friedrich

In Sittensen wurde ein Rentner freigesprochen, nachdem er in Notwehr auf einen jugendlichen Einbrecher geschossen und diesen tödlich verletzt hat. Einzelfallentscheidung. Alles gut.



Urteil aufgehoben - Fall wird wieder verhandelt. Soviel zur Rechtssicherheit

Zitat von Poli

[...]bunten Fahrzeuge mit Light&Sound.[...]



Aber dafür gibt es einen eigenen Paragraphen.


Zitat von Poli

Die Grundfrage ist nämlich: Ab wann bin ich Feuerwehr im Sinne der StVO! Bei einigen Gerichten bin ich es mit Alarmierung, bei anderen erst, wenn ich im roten Fahrzeug sitze. Die StVO selbst und die zu §35 StVO gehörenden Verwaltungsvorschriften sagen dazu ebenso wenig aus, wie die zahlreichen Gerichtsentscheidungen, die mal so und mal so ausfallen.



Und da kommen wir gleich zum nächsten Punkt:
Wie kann es sein, dass verschiedene Gesetze ein und den selben Tatbestand unterschiedlich sehen dürfen?????
Wenn ich ab Alarm noch nicht Feuerwehr bin, sondern erst ab GH, wie kann ich dann über die FUK versichert sein?

Und wenn DIE Feuerwehr mit Blauhorn zur EST rast (vergl. §38 StVO), wieso kann vorher alles in seeliger Ruhe laufen. Die Notfallsituation wird ja nicht erst dann "dramatisch", wenn die Feuerwehr ihre Fahrzeuge besetzt - zumindest sollte es das nicht

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Erfahrung ist der Name, den der Mensch seinen Irrtümern gibt. (Oscar Wilde)

Blaulicht Offline

Administrator

Beiträge: -990157

25.01.2012 11:35
#44 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Zitat von Teelichtlöscher

Wenn ich ab Alarm noch nicht Feuerwehr bin, sondern erst ab GH, wie kann ich dann über die FUK versichert sein?


Das hat doch mit einer juristischen Seite nichts zu tun. Die Versicherung (in diesem Fall die FUK) kann doch versichern was sie möchte. Wenn die morgen sagen, jedes Mitglied einer FF ist auch im privaten Bereich versichert, dann ist das auch so.

Blaulicht

Wetterstatistik.org

Paul Panzer Offline



Beiträge: 1.171

25.01.2012 12:57
#45 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

das ist wie mit der Arbeit!
Auf dem Weg zur Arbeit bist du doch auch versichert obwohl das noch keine Arbeitszeit is!

Blaulicht Offline

Administrator

Beiträge: -990157

25.01.2012 13:08
#46 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Zitat von Paul Panzer
das ist wie mit der Arbeit!
Auf dem Weg zur Arbeit bist du doch auch versichert obwohl das noch keine Arbeitszeit is!



Das Beispiel lädt zum weiteren Vergleich ein:

Arbeitgeber ruft an, man solle sofort in den Betrieb kommen.
Man steigt in den Privatwagen und fährt los. Egal was jetzt passiert, man ist nicht "die Firma".

Steigt man aber im Betrieb in den Firmenwagen, ist man "die Firma".

Versichert war man aber schon als man zu Hause losgefahren ist.

Blaulicht

Wetterstatistik.org

Poli Offline

Moderator



Beiträge: 3.290

25.01.2012 17:52
#47 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Zitat von Teelichtlöscher


Zitat von Poli

[...]bunten Fahrzeuge mit Light&Sound.[...]



Aber dafür gibt es einen eigenen Paragraphen.




Es gibt für die Fahrzeuge mit Light&Sound einen eigenen Sonderrechtsparagrafen? Welcher soll das denn sein? Jetzt komme nicht an mit § 38 StVO. Der hat mit Sonderrechten im Sinne der StVO nichts zu tun!

Zitat von Teelichtlöscher
Und da kommen wir gleich zum nächsten Punkt:
Wie kann es sein, dass verschiedene Gesetze ein und den selben Tatbestand unterschiedlich sehen dürfen?????
Wenn ich ab Alarm noch nicht Feuerwehr bin, sondern erst ab GH, wie kann ich dann über die FUK versichert sein?



Weil versicherungsrechtliche Vorschriften (FUK) mit verkehrsrechtlichen Vorschriften (StVO) rechtlich gesehen nicht in Zusammenhang stehen!

Zitat von Teelichtlöscher
Und wenn DIE Feuerwehr mit Blauhorn zur EST rast (vergl. §38 StVO), wieso kann vorher alles in seeliger Ruhe laufen. Die Notfallsituation wird ja nicht erst dann "dramatisch", wenn die Feuerwehr ihre Fahrzeuge besetzt - zumindest sollte es das nicht



Und genau dass ist der Trugschluss! § 35 StVO sagt aus, dass man sich als berechtigter Personen-/Institutionenkreis über die Vorschriften der StVO hinwegsetzen kann. § 38 StVO sagt lediglich aus, wann und unter welchen Umstände Blaulicht und Einsatzhorn benutzt werden dürfen und welche Verhaltensweise von den übrigen Verkehrsteilnehmern abverlangt wird. Aus dem § 38 StVO geht in keinster Weise hervor, dass ich unter Benutzung von Blaulicht und Einsatzhorn gegen geltende Verkehrsregeln verstoßen dürfte. In den Verwaltungsvorschriften zu § 35 StVO steht sogar geschrieben, dass wenn möglich und zulässig Sonderrechte nur unter Benutzung von Blaulicht und Einsatzhorn in Anspruch genommen werden sollten.

Eine klassische Sonderrechtsfahrt, was weiß ich, VU PKL, Anfahrt vom Feuerwehrhaus zum Einsatzort, tangiert daher immer beide Vorschriften! Ich nutze Blaulicht und Einsatzhorn (§38 StVO), fahre innerhalb geschl. Ortschaften mit dem Einsatzfahrzeug 65 km/h (§35 StVO) und die übrigen Verkehrsteilnehmer machen mir meinen Weg frei, indem sie an den rechten Fahrbahnrad fahren und halten (§38 StVO)!

Poli
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aber sie schießen damit.
(Gerhard Uhlenbruck, *1915)

Teelichtlöscher Offline




Beiträge: 419

25.01.2012 18:43
#48 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Ich habe mich etwas unglücklich ausgedrückt.
Wollte sagen, dass Light&Sound mit Sonderrechten erstmal nichts zu tun hat. Die Verwendung der beiden ist ja anderweitig geregelt, eben im 38er.

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Erfahrung ist der Name, den der Mensch seinen Irrtümern gibt. (Oscar Wilde)

Friedrich Offline

Administrator

Beiträge: 3.963

16.03.2016 08:16
#49 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

______________
Gruß Friedrich



Toleranz fängt bei Lactose an!

Teelichtlöscher Offline




Beiträge: 419

16.03.2016 10:34
#50 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Nichts neues...

Es gab schon in der Vergangenheit Urteile, in denen eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als vertretbar angesehen wurde.
Und wenn er keinen gefährdet hat, ist es doch eh per Gesetz gedeckt.

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Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht der Versager. (Oscar Wilde)

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