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Blaulicht-Cuxhaven.de
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Dieses Thema hat 49 Antworten
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 Quasselecke
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Paul Panzer Offline



Beiträge: 1.171

21.01.2012 12:47
#31 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Aus meiner Sicht is das ne ganz klare Sache: Risiko und Nutzen stehen in dem Falle in keinem Verhältnis!
Außerdem ist es ja nicht selten, dass Urteile gefällt wurden weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass ausgerecht DU derjenige warst der jetzt gebraucht wird!

Beim Einsatz von Sonder- und Wegerecht und dem kenntlich Machen dieser ist das was anderes, da die Umwelt vorgewarnt wird! Dennoch ist auch hier darauf zu achten, dass man keine anderen gefährdet etc.

Ich mein mir is das egal wie jemand um Einsatz fährt! Aber er sollte kein Mitleid oder sonst irgendwas, wenn auf Grund solchen Verhaltens etwas passiert ... Im Gegenteil

Poli Offline

Moderator



Beiträge: 3.290

21.01.2012 16:22
#32 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Zitat von Teelichtlöscher
Aber warum haben unsere Einsatzfahrzeuge dann eigentlich Blaulicht?



Weil das die klassische Konstellation ist! Sonderrechte und Wegerechte werden zeitgleich in Anspruch genommen! Und der "normale" Verkehrsteilnehmer weiß in den meisten Fällen, was er dann zu tun hat, weil er es so kennt. Großes rotes Auto (andere Farbkombinationen sind natürlich auch möglich) mit blauem Licht auf den Dach und einer Hupe (oftmals in Trichterform auf dem Fahrzeugdach montiert) die in kurzen gleichen Zeitabständen zwei Tonfolgen wiederkehrend von sich gibt!

Zitat von Teelichtlöscher
Warum machen wir die Verwendung dann nicht von der anzunehmenden Fahrstrecke abhängig?



Berechtigte Frage! Warum eigentlich nicht!

Antwort: Weil, wenn was passiert, sich der Maschinist die Frage gefallen lassen muss, warum er nicht alle technischen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat, um den Normalverkehr vor seinem Sonder- und Wegerecht in Anspruch nehmenden Fahrzeug zu warnen!

Zitat von Teelichtlöscher
Und warum fahren wir eigentlich Ölspuren mit Blauhorn? Einfache Antwort: Weil wir keine Ahnung haben und es eventuell ja eben doch auf die eine Minute ankommt, die wir sparen.



Die Frage stelle ich mir auch ab und an und beantworte sie mit dem gleichen Tenor wie Du! Die Beseitigung einer Ölverureinigung auf öffentlichem Straßenland ist, und das habe ich hier an anderer Stelle schon einmal ausgeführt, nicht originäre Aufgabe und Zuständigkeit der FW. Dazu gibt es einen Straßenbaulastträger der sich dann Bauhof, Kreisstraßenmeisterei, Landesstraßenmeisterei oder wie auch immer nennt.

Wenn der originär zuständige Straßenbaulastträger von einer Ölverureinigung Kenntnis erhält, fährt der dann auch mit Sonder- und Wegerechte an den Einsatzort? Nein! Zumal die Fahrzeuge dazu auch nicht ausgerüstet sind. Weder Blaulicht noch Sondersignal habe ich jemals in Stadt oder Landkreis Cuxhaven gesehen, die seitens der Straßenbaulastträger genutzt wurden. Warum auch! Eine Ölspur ist meiner Meinung nach das Paradebeispiel für eine normale Anfahrt!

Zitat von Teelichtlöscher
Wenn der Melder los rappelt, dann habe ich von dem Alarm Kenntnis und ich bin Feuerwehrmann. Anders kann es gar nicht sein, weil ich sonst weder zum Erscheinen am Feuerwehrhaus verpflichtet sein kann und ich andererseits ja auch ab dem Augenblick versichert bin. Die Annahme, dass ich nicht so wichtig bin und aus diesem Grunde auf der Anfahrt zu FH Zeit habe ist unsinnig, weil ich dann ja auch die Zeit hätte meinen Kaffee zu trinken, den Computer runter zu fahren und, weil es ja länger dauern könnte, noch eben eine Stulle schmieren zu können - habe ich aber nicht. Natürlich kann ich vom Einsatzstichwort her auf die Dringlichkeit schließen. Entsprechend, so meine Meinung, kann ich die Fahrt zum FH bei einer Ölspur weit ruhiger angehen lassen als bei einem VU-PKL oder einem Feuer-MiG. Fakt ist also, dass mir, als Feuerwehrangehöriger, vom Gesetzt her ein Ermessensspielraum eingeräumt wird. Die Crux an der Sache aber ist, dass wenn ich diesen nutze und erwischt werde, ich am Ar***h bin. Und DAS ist der Punkt, der schlicht ein Unding ist. Besten Gruß, ein Teelichtlöscher



Wenn sich alle so viele Gedanken machen würden und sich im Umkehrschluss so umsichtig entscheiden und verhalten würde, wie Du es hier anführst, hätten wir alle (hier im Forum und in allen anderen Foren in denen über diesen aktuellen Fall diskutiert wird) diese Diskussion nicht!

MfG

Poli
___________________________________________
Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden,
aber sie schießen damit.
(Gerhard Uhlenbruck, *1915)

Blaulicht Offline

Administrator

Beiträge: -990157

21.01.2012 18:43
#33 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

btw: Eine Ölspur auf einer Straße würde ich nicht als Verunreinigung sondern als eine Gefahr einstufen.
Meines Wissens nach fahren die meisten Wehren in unserem Landkreis zur Ölspur aber mit normaler Fahrt an.

Aber das nur nebenbei. Über Ölspuren wollen wir in diesem Thread nicht diskutieren.

Blaulicht

Wetterstatistik.org

eelser Offline

Pressewart FW SG Hemmoor (real)




Beiträge: 1.838

21.01.2012 20:37
#34 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Was für ein Thread...
Ich halte es mit Blaulicht genau das ist: sich mit dem Thema auch gern kontrovers auseinandersetzen.
Mancher Vergleich hier geht aber schon in den Bereich der Polemik.

Wenn ich grundsätzlich nicht mit überhöhter Geschwindigkeit zum FwHaus fahre bedeutet das definitiv nicht, dass ich anhand des Einsatzstichwortes erst den Kaffee austrinke und die Waschmaschine anstelle.
Es ist das rechte Maß entscheidend wie Teelichtlöscher schon ausgeführt hat. Mancher Kamerad vergisst im Eifer des Gefechts vielleicht einfach, dass er bei der Anfahrt (gleich welcher) die notwendige Umsicht zu bewahren hat.
Wenn wir mir SoSI Sonder- und Wegerecht nutzen sind wir auch noch Verkehrsteilnehmer und können bei einem Verschuldeten Unfall auch mit Strafe rechnen.
Natürlich zählt die Einschätzung der Lage: manches muss nicht mit SoSi angefahren werden.
Ich bleibe dabei: "privater PKW nie mit Sonderrechten" ebenso wie "trotz SoSi und Sonderrechten darf von mir keine weitere Gefahr ausgehen".
Das bedeutet: im Zweifel erst nocheinmal überlegen und dann bewusst entscheiden.
Für die Ausbildung sollte immer eine entsprechend Anweisung ergehen damit sichergestellt bleibt, dass der Pieper nicht automatisch in den Heiz-Modus umschaltet. .... "Einsatz"

________________________________________________
Es wäre schön, wenn die Menschen sich so benehmen würden, als seien wir alle aufeinander angewiesen.

eelser Offline

Pressewart FW SG Hemmoor (real)




Beiträge: 1.838

21.01.2012 22:20
#35 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

wieder da...

Es gibt übrigens in der Anfangsangelegenheit ein paar Stellungnahmen

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Es wäre schön, wenn die Menschen sich so benehmen würden, als seien wir alle aufeinander angewiesen.

Teelichtlöscher Offline




Beiträge: 419

23.01.2012 07:34
#36 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Zitat von Poli

Zitat von Teelichtlöscher
Aber warum haben unsere Einsatzfahrzeuge dann eigentlich Blaulicht?



Weil das die klassische Konstellation ist! Sonderrechte und Wegerechte werden zeitgleich in Anspruch genommen! Und der "normale" Verkehrsteilnehmer weiß in den meisten Fällen, was er dann zu tun hat, weil er es so kennt. Großes rotes Auto (andere Farbkombinationen sind natürlich auch möglich) mit blauem Licht auf den Dach und einer Hupe (oftmals in Trichterform auf dem Fahrzeugdach montiert) die in kurzen gleichen Zeitabständen zwei Tonfolgen wiederkehrend von sich gibt!




[Sarkasmus an] <- Dafür müsste noch mal ein schöner Smily her.
Die rein Technische Bewandnis war mir durchaus geläufig.
Viel mehr ging es mir, leicht sarkastisch angehaucht, um den minimalen Zeitvorsprung. Wenn der Zeitvorteil doch so klein ist, dann können wir auf die blauen Eimer doch gleich ganz verzichten und normal fahren. Das spart obendrein noch richtig Geld füs´s Blauhorn.
[Sarkasmus aus]

Also bis zum GH ist alles cool, aber danach hornen wir zur EST, weil es ja doch so dringend ist - Das passt einfach nicht.
Eilig ist es eben auch schon davor. Man muss halt ein wenig verifizieren, was da eigentlich los ist.
Und ja - Ich halte mich bei fast jedem Einsatz für entscheidend. Muss ich auch, sonst könnte ich ja schließlich auch zu Hause bleiben in dem ruhigen Wissen, dass ja eh alles läuft. Da ich dann auch keine Ausbildung mehr benötige, kann ich auch gleich in den Schützenverein eintreten oder Party machen - Willkommen im demographischen Wandel

Was auch den Heißdüsen sicherlich helfen würde, wären rechtlich verbindliche Aussagen seitens des Gesetzgebers, was eigentlich akzeptabel ist. So eine "Max. 50% über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" würde die Sicherheit beim Ermessensspielraum des FA deutlich erhöhen. Und wer jetzt kommt mit "das ist eine Einzelfallentscheidung" - Klar, müsste es. Aber wer will schon die Situation beurteilen können, ohne dabei gewesen zu sein?

-

Wie gesagt, MICH PERSÖNLICH stört, dass ich (wie jeder Andere auch) einen Ermessensspielraum habe, ihn aber eigentlich nicht nutzen kann (zumindest in Sachen Geschwindigkeitsüberschreitung).
Ansonsten sollte der GMV (gesunde Menschenverstand) jedem klar machen, dass die Lösung von der STVO relevant für den Einsatz sein sollte. Und klar sollte auch sein -> Wer sich z.B. nicht anschnallt, bekommt ein Ticket.

MfG

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Erfahrung ist der Name, den der Mensch seinen Irrtümern gibt. (Oscar Wilde)

Blaulicht Offline

Administrator

Beiträge: -990157

23.01.2012 08:05
#37 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Aus diesem Thread geht aus meiner Sicht vor allem eins deutlich hervor:
Es gibt Unsicherheiten -> Es fehlt an Ausbildung -> die Ausbilder sind selber Unsicher und schweigen daher pauschal oder lehnen pauschal jedes Sonderrecht ab.

Dieses Thema kommt seit Jahren immer wieder irgendwo auf den Tisch. Das Internet ist voll damit, Fachzeitschriften haben seitenlange Artikel verfasst und doch gibt es keinen klaren Weg.

Warum nicht? Weil seitens der Einsatzkräfte eine verbindliche Lösung aus der Politik nicht stark genug gefordert wird.

Hier muss m.E. Druck auf die Führungen gemacht werden, von der Mannschaft über die Gemeindeebene zur Kreis- und Landesebene. Der Landesfeuerwehrverband muss Druck haben, hier von der Politik eine klare Richtung (nicht nur zur Geschwindigkeitsüberschreitung) zu erzielen.

Blaulicht

Wetterstatistik.org

Teelichtlöscher Offline




Beiträge: 419

23.01.2012 08:24
#38 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Hmmmm.... Jain

EIGENTLICH gibt das Gesetz doch eine Richtung.

1. Problem: Einige wenige, ich denke mehr ist es wirklich nicht, meinen dieses Gesetz auf die Spitze treiben zu müssen.

2. Problem: Dass unser Rechtsstaat Menschen bestrafen kann, die erstmal nichts gesetzwidriges gemacht haben.

3. Problem: Wegen 1. haben wir so unsinnig viele Gesetze, da es für jeden noch so kleinen Pidelkrams ein Gesetz geben muss, damit auch Kleingeister es verstehen.


Ich persönlich denke, das Thema ist zu komplex, als dass es sich einfach so im Internet lösen ließe. Möglicher Weise sollten es die Feuerwehren selber sein, die hier intervenieren. Das kann nicht sein "Ihr dürft gar nichts", da man die Möglichkeiten nicht nutzt. Aber eine grobe Richtung kann man vorgeben, die dann auch die Gemeinde trägt.

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Erfahrung ist der Name, den der Mensch seinen Irrtümern gibt. (Oscar Wilde)

Poli Offline

Moderator



Beiträge: 3.290

23.01.2012 19:30
#39 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Zitat von Blaulicht
Aus diesem Thread geht aus meiner Sicht vor allem eins deutlich hervor: Es gibt Unsicherheiten -> Es fehlt an Ausbildung -> die Ausbilder sind selber Unsicher und schweigen daher pauschal oder lehnen pauschal jedes Sonderrecht ab.



So sehe ich es nicht! Es hapert nicht an Ausbildung, denn ausbilden kann ich nur dass, was ich auch belegen kann. Es hapert einzig und alleine an einer eindeutigen rechtlichen Basis. Ist diese vorhanden, kann jeder Ausbilder diese auch nach außen tragen.



Zitat von Blaulicht
Dieses Thema kommt seit Jahren immer wieder irgendwo auf den Tisch. Das Internet ist voll damit, Fachzeitschriften haben seitenlange Artikel verfasst und doch gibt es keinen klaren Weg. Warum nicht? Weil seitens der Einsatzkräfte eine verbindliche Lösung aus der Politik nicht stark genug gefordert wird. Hier muss m.E. Druck auf die Führungen gemacht werden, von der Mannschaft über die Gemeindeebene zur Kreis- und Landesebene. Der Landesfeuerwehrverband muss Druck haben, hier von der Politik eine klare Richtung (nicht nur zur Geschwindigkeitsüberschreitung) zu erzielen.



Meiner Meinung nach ist das "Problem" (der eine oder andere wird es so bezeichnen, weil es ein Problem für ihn ist), dass die Landesfeuerwehrverbände und auch der Deutsche Feuerwehrverband sicherlich um diese Rechtsunsicherheit wissen, sich aber selber nicht zu einer eindeutigen Aussage hinreißen lassen, bzw. deutlich den Ansatz zeigen, den Stein ins Rollen zu bringen.

Die Politik ist zu einer entsprechenden Änderung nur bedingt geeigent. Wichtig ist, dass seitens der Justiz eine klare Richtung vorgegeben wird. Denn jedes Gesetz, jeder einzelnen Paragraph, jeder einzelne Vorschrift, kann durch entsprechende Entscheidung höchster Gerichtsbarkeit verfeinert und u.U. ins Gegenteil verschoben werden.

Das zeigt doch dieses Beispiel, das Grundlage für diesen Thread ist, ganz deutlich. Entscheidung OLG Stuttgart: Man darf sich eine angemessene Geschwindigkeitüberschreitung leisten (Grobaussage)!
Entscheidung des hier in diesem Falle zuständigen Amtsgerichtes: Er war zu schnell und muss zahlen!

Wobei, und das kann ich mir an dieser Stelle nicht mehr verkneifen, ich die Entscheidung des zuständigen Amtsgerichtes durchaus nachvollziehen kann. Denn eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100% kann nicht mehr angemessen sein. Wobei man natürlich auch nicht vergessen darf, dass es sich bei dem Urteil des OLG Stuttgart um eine Einzelfallentscheidung handelt die nicht pauschal auf allen anderen ähnlich gelagerten Fälle angewandt werden kann und darf.

Poli
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(Gerhard Uhlenbruck, *1915)

Teelichtlöscher Offline




Beiträge: 419

24.01.2012 16:22
#40 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Zitat von Poli

Wobei, und das kann ich mir an dieser Stelle nicht mehr verkneifen, ich die Entscheidung des zuständigen Amtsgerichtes durchaus nachvollziehen kann. Denn eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100% kann nicht mehr angemessen sein. Wobei man natürlich auch nicht vergessen darf, dass es sich bei dem Urteil des OLG Stuttgart um eine Einzelfallentscheidung handelt die nicht pauschal auf allen anderen ähnlich gelagerten Fälle angewandt werden kann und darf.



Und da kommt meine Meinung wieder.... Man muss die Situation an dem konkreten Ort zur konkreten Zeit sehen.
Ich kenne durchaus strecken, wo ich SITUATIONSBEDINGT sogar die 100% mehr akzeptieren könnte (ist aber eine Ausnahme).

Dass sich keiner zu etwas konkretem hinreißen lässt kann ich verstehen. Denn dass es möglich ist, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen, steht so im Gesetz - darüber bedarf es keiner Diskussion. Aber selbst meine vorgeschlagenen 50% drüber = OK kommen schnell an ihre Grenzen. Stichwort der oft genannte Kindergarten.
Ich habe hier einen Streckenabschnitt, den ich in der Dämmerung nicht einmal mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fahren würde -> Massiver Wildwechsel. Da bringt mir kein Gesetz was.

Mein Wunsch geht eher in die Richtung:

BIS 50% über der ZHG = Straff / Bußgeld frei.
Passiert nichts = Keine Konsequenzen
Passiert doch etwas = Fahrer ist dran
Passiert etwas und er hat selbst die geduldete Überschreitung ignoriert = Kein FUK- Schutz mehr.
Der bekannte Kram wie vorsichtig, umsichtig, der Witterung und Situation entsprechend bleibt natürlich - Ist aber klar, oder?!?

Diese Auflistung ist nur ein BEISPIEL ! Sie ist weder vollständig, noch abschließend.

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Erfahrung ist der Name, den der Mensch seinen Irrtümern gibt. (Oscar Wilde)

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