Sie sind vermutlich noch nicht im Forum angemeldet - Klicken Sie hier um sich kostenlos anzumelden Impressum 

Blaulicht-Cuxhaven.de
Das regionale Forum für Retter in Stadt & Landkreis Cuxhaven

Sie können sich hier anmelden
Dieses Thema hat 49 Antworten
und wurde 5.425 mal aufgerufen
 Quasselecke
Seiten 1 | 2 | 3 | 4 | 5
eelser Offline

Pressewart FW SG Hemmoor (real)




Beiträge: 1.838

19.01.2012 06:28
Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Das wird sicher wieder eine Diskussion anstoßen was denn richtig ist und was nicht.

Feuerwehrangehöriger auf der Fahrt zum Fw-Haus mit Privatfahrzeug geblitzt und bestraft

Kommentar zuz § 35 Absatz 1 StVO

Die Urteilsbegründung würde mich interessieren...

________________________________________________
Es wäre schön, wenn die Menschen sich so benehmen würden, als seien wir alle aufeinander angewiesen.

Blaulicht Offline

Administrator

Beiträge: -990157

19.01.2012 08:09
#2 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Das Thema ist nach wie vor eine Grauzone bzw. eine Auslegungssache. Im Zweifel aber nicht eine Auslegungssache ds Fahrers sondern des Richters. Und wie der tickt, weiß niemand. Auch in dem geschlderte Beispiel weiß man quasi nichts. Es ist in dem Teitungsartikel die Red davon, dass die Strecke und die Sicht frei war. Ob das wirklich so war oder ob jemand gefährdet wurde, wissen wir nicht.

Ich bin kein Jurist. Ich selber vertrete die Auffassung wie sie in dem von Dir verlinkten PDF durch den Fachausschuss vertreten wird. Wenn ich das richtig sehe, hat der Fachausschuss aber nur eine empfehlende Wirkung.

Aus meiner Sicht sollte jede zur Wache anfahrende Einsatzkraft sich vor Augen halten:

- Bin ich dicht genug an der Wache, um mit normaler Fahrt in angemessener Zeit dort zu sein oder fahre ich lieber gar nicht erst an?

- Bin ich bereit durch schnelleres und gefährlicheres Fahren Gesundheit und Sachwerte anderer zu schädigen?

- Bin ich bereit meinen Führerschein zu gefährden und eine Geldstrafe zu bezahlen?

- Bin ich bereit mich auch in einer übersichtlichen Situation durch erhöhte Geschwindigkeit, mit einem Richter zu streiten und ggf. die Kosten zu tragen?

- Bin ich bereit durch meine Fahrweise einen weiteren Einsatz für meine Kameraden zu riskieren (mein Eigenunfall)?

Leute, ganz ehrlich: 65 statt der erlaubten 50, 85 statt 70 oder 120 statt 100 fährt jeder auch im Alltag schon mal. Bei mehr Abweichung wirds kritisch!

Außerdem wohnen wir hier doch fast alle in einer Region, die verkehrsmäßig eher schwach ausgelastet ist und wo es fast keinen Unterschied macht, ob man nun mit oder ohne Sonderrechte die 2Km bis zur Wache zurücklegt.

Fahrt ganz normal, fahrt vorsichtig und überlegt und denkt immer daran:

Nur wer ankommt kommt in die Wertung!

Blaulicht

Wetterstatistik.org

Friedrich Offline

Administrator

Beiträge: 3.963

19.01.2012 08:32
#3 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Moinsen!

Wenn wir Nachts notfallmäßig von Hemmoor nach Stade fahren, das NEF mit normaler Fahrt mitgeführt wird, dann ist der RTW vermutlich nicht mehr als 2 min vor dem NEF im Krankenhaus angekommen. Wenn man also bei 26 Km nur 2 min herausfahren kann dann ist der zeitliche Vorteil vom Wohnhaus zum Gerätehaus (nachts) irgendwo im Sekundenbereich, schätze ich mal ganz frech.

______________
Gruß Friedrich



Niveau ist keine Handcreme!!

eelser Offline

Pressewart FW SG Hemmoor (real)




Beiträge: 1.838

19.01.2012 09:07
#4 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Zitat von Friedrich

(...) Wenn man also bei 26 Km nur 2 min herausfahren kann dann ist der zeitliche Vorteil vom Wohnhaus zum Gerätehaus (nachts) irgendwo im Sekundenbereich, schätze ich mal ganz frech.(...)




DAS ist mal ´ne Aussage! Einen solchen direkten Vergleich kann man ja normalerweise nicht direkt ziehen. Danke Friedrich!

Es geht wirklich in keinem Fall darum, die emotionale Komponente "ist ja ungerecht..." oder " da macht einer etwas ehrenamtlich und dann das" zu pflegen. Fakten und auch der § 35 selbst sind zu beachten:
"(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind (...) Feuerwehr (...) befreit, soweit das zur
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
dringend
geboten ist."
und
"(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."

Das Wörtchen "dringend" und die "gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" sind die Messlatte für die Rechtmäßigkeit eines Verstoßes gegen die Vorschriften der StVO.

________________________________________________
Es wäre schön, wenn die Menschen sich so benehmen würden, als seien wir alle aufeinander angewiesen.

Paul Panzer Offline



Beiträge: 1.171

19.01.2012 09:20
#5 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Ich finde die "Verurteilung" völlig gerechtfertigt. Wie sollen denn andere Verkehrsteilnehmer "gewarnt" werden oder herausbekommen, dass es sich um einen Feuerwehreinsatz handelt!
Somal bei ner abgerissen Gasleitung ja eh nich sonderlich viel gemacht wird, davon mal ab ....

Blaulicht Offline

Administrator

Beiträge: -990157

19.01.2012 09:25
#6 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Zitat von eelser

Fakten und auch der § 35 selbst sind zu beachten:
"(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind (...) Feuerwehr (...) befreit, soweit das zur
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
dringend
geboten ist."
und
"(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."

Das Wörtchen "dringend" und die "gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" sind die Messlatte für die Rechtmäßigkeit eines Verstoßes gegen die Vorschriften der StVO.



Ich denke hier geht es erst in zweiter Linie um die Frage der Dringlichkeit und dergleichen.

In erster Linie geht es hier m.E. zunächst einmal um die Frage ab wann die einzelne Person auf dem Weg zur Wache "die Feuerwehr" ist.

Ist man "die Feuerwehr" sobald man den Alarm entgegen genommen hat oder ist man "die Feuerwehr" wenn man gemeinsam mit Kameraden an Fahrzeug und Gerät ist?

Möglicherweise muss man hier sogar noch tiefer unterscheiden:

Im Regelfall zieht man sich im Feuerwehrhaus um und besetzt das Fahrzeug. "Die Feuerwehr" beginnt hier möglicherweise in der Fahrzeughalle.

Es gibt aber Wehren, bei denen aufgrund baulicher Gegebenheiten und Fahrzeuggröße sich das Personal bereits zu Hause ausrüstet / anzieht und manchmal sogar gewollt direkt privat zur Einsatzstelle anrückt. Wann ist man hier "die Feuerwehr"?

Ähnliches gilt auch für Kräfte, die ein auswärtiges Fahrzeug an der Einsatzstelle besetzen. Ich denke hier beispielsweise an die Gefahrgutgruppe der Samtemende Hemmoor oder den ELW2 des Landkreises, wo FW-Leute aus anderen Wehren privat zur Einsatzstelle fahren und dort das Fahrzeug besetzen.

Da es hier ganz offensichtlich Rechtliche Auslegungsspielräume gibt kann ich nur jedem Wehrführer und jedem Verantwortlichen einer solchen Einheit die durch direkt anrückende Kräfte besetzt wird dringen raten, hier eine Dienstvorschrift zu erlassen, welche dem Recht in jedem Fall entspricht und den Einsatzkräften Schutz und klare Regelungen gibt.

Wenn man ganz auf der sicheren Seite sein will, kann eine solche Dienstvorschrift nur bedeuten: "ausschliesslich normale Anfahrt".

Blaulicht

Wetterstatistik.org

Poli Offline

Moderator



Beiträge: 3.290

19.01.2012 10:10
#7 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Zitat von Friedrich
Moinsen! Wenn wir Nachts notfallmäßig von Hemmoor nach Stade fahren, das NEF mit normaler Fahrt mitgeführt wird, dann ist der RTW vermutlich nicht mehr als 2 min vor dem NEF im Krankenhaus angekommen. Wenn man also bei 26 Km nur 2 min herausfahren kann dann ist der zeitliche Vorteil vom Wohnhaus zum Gerätehaus (nachts) irgendwo im Sekundenbereich, schätze ich mal ganz frech.



Selbst wenn man es dürfte, man es in Anspruch nimmt, weil man es darf oder weil man der Meinung ist, dass es nicht verboten ist, halte ich die Aussage von Friedrich für elemantar!

Die Zeit, die ich durch Erhöhung der Geschwindigkeit, gerade auf kurzen Strecken, einspare ist, sowas von zu vernachlässigen, dass ich im allgemeinen Sonderrechte mit einem Privat-Pkw gar nicht in Anspruch nehmen brauche.

MfG

Poli
___________________________________________
Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden,
aber sie schießen damit.
(Gerhard Uhlenbruck, *1915)

eelser Offline

Pressewart FW SG Hemmoor (real)




Beiträge: 1.838

19.01.2012 10:34
#8 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Zitat von Blaulicht

(...)kann eine solche Dienstvorschrift nur bedeuten: "ausschliesslich normale Anfahrt".


Ich denke DAS ist der Knackpunkt - zumal der Zeitgewinn in keinem Verhältnis zur der Gefährdung durch Nutzung der Sonderrechte mit eigenem PKW steht. So wird es auch aktuell in der NABK LOY vermittelt.

"Wenn wir gerufen werden ist das Unglück schon passiert"

Ich persönlich halte viel mehr davon, die Sekunden oder Minuten durch eine gute Ausbildung und dann 100%ig sitzende Handgriffe rauszuholen.
Das ist aber auch unbequem setzt eine selbstkritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Ausbildungs- und Leistungsstand voraus und bedeutet Arbeit. Dein Zahlenvergleich, Friedrich, toppt alle Argumente.

________________________________________________
Es wäre schön, wenn die Menschen sich so benehmen würden, als seien wir alle aufeinander angewiesen.

feuerwehrkarlson Offline



Beiträge: 30

19.01.2012 14:46
#9 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Ich habe mich zu Ausbildungszwecken mal etwas intensiver mit dem Thema befasst und auch verschiedene Fachliteratur gelesen. Es gibt in solchen Fällen Gerichtsurteile in alle Richtungen. Es wird überwiegend zwar schon die Auffassung vertreten, dass man auf dem Weg zum Fw-Haus auch mit dem Privatfahrzeug Sonderrechte in Anspruch nehmen kann. Diese Inanspruchnahme darf aber demnach nur im Außnahmefall, wenn die Situation es erfordert und es einen erheblichen zeitlichen Vorteil bringt. Dies ist wie ja schon gesagt wurde bei uns eigentlich nie der Fall und ich werde unseren Leuten diese Möglichkeit auch gar nicht erst erläutern, sondern in der Ausbildung darauf hinweisen, dass die Anfahrt mit "normaler Fahrt" erfolgen muss.

Ich denke dass es den meißten in der Stresssituation nach einer Alarmierung nicht möglich sein wird hier "vernünftig" abzuwegen welche Überschreitung hier angemessen sein könnte.

Und vor allem kann ich Blaulicht da nur zitieren: "Nur wer ankommt, kommt in die Wertung"

Friedrich Offline

Administrator

Beiträge: 3.963

19.01.2012 15:17
#10 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Betrachtet man es ganz genau dann hatte der Fahrer des PKW "Sonderrechte" - wobei das Wort Sonderrechte etwas anders ausgelegt wird. Er musste nicht wie alle anderen den Lappen abgeben, obwohl er im Bereich des Fahrverbotes war.

______________
Gruß Friedrich



Niveau ist keine Handcreme!!

Seiten 1 | 2 | 3 | 4 | 5
«« Notruf 101
 Sprung  

Besucher


Seitenaufrufe








Bitte besuchen Sie auch
blaulicht.org