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Blaulicht-Cuxhaven.de
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Dieses Thema hat 49 Antworten
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 Quasselecke
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RDC 97-08-11 Offline

real OrgL 1 / 1 im Landkreis Cuxhaven

Beiträge: 404

20.01.2012 15:23
#21 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Ich habe ja meine Meinung dazu mitgeteilt. Bin aber gerne auf die Ausführungen desjenigen gespannt, der sich so verhält und dann Rede und Antwort stehen muss. Da es nirgends verbindlich geregelt zu sein scheint, sollte jeder selbst wissen was er macht. Kann gut gehen, kann aber auch fürchterlich in die Hose gehen. Und da wir uns ja anscheinend in einer Grauzone befinden, sollte man sich immer stets vor Augen führen, dass jede Fahrt bei Nutzung von Sonderrechten, auch unbekannter Weise, eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer bedeuten kann.

Gruß
FG

Poli Offline

Moderator



Beiträge: 3.290

20.01.2012 15:50
#22 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Zitat von Florian Geeste 1/3
Wenn ich das wüsste, würde ich doch sicher nicht fragen?!



Es steht nirgendwo! Weder dass eine Kenntlichmachung vorgeschrieben ist, noch das eine Kenntlichmachung entfallen kann!

Poli
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Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden,
aber sie schießen damit.
(Gerhard Uhlenbruck, *1915)

Blaulicht Offline

Administrator

Beiträge: -990157

20.01.2012 18:18
#23 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Im Grunde sind wir uns doch alle einig, dass die Sonderrechte mit dem Privatwagen gar nicht erforderlich sind.
Aber prinzipiell solche Fragen zu klären finde ich schon interessant.

Blaulicht

Wetterstatistik.org

Poli Offline

Moderator



Beiträge: 3.290

20.01.2012 18:31
#24 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Sicherlich ist es förderlich, solche Probleme zu klären. Doch das werden wir hier in einem Forum nicht schaffen, solange sich nicht einmal die professionelle Rechtssprechung und die Landesregierungen einig sind. Das Thema an sich wird uns vermutlich noch mehrere Jahre, wenn nicht sogar Jahrzehnte verfolgen, es sei denn, dass zu der prinzipiellen Frage, ob Sonderrechte nicht nur vom Gesetzestext her interpretierbar sondern auch von der obersten Rechtssprechung her zugestanden werden, eine verwertbare und zitierbare Entscheidung vorliegt.

Poli
___________________________________________
Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden,
aber sie schießen damit.
(Gerhard Uhlenbruck, *1915)

eelser Offline

Pressewart FW SG Hemmoor (real)




Beiträge: 1.838

21.01.2012 01:16
#25 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Zitat von Poli
Sicherlich ist es förderlich, solche Probleme zu klären. Doch das werden wir hier in einem Forum nicht schaffen, solange sich nicht einmal die professionelle Rechtssprechung und die Landesregierungen einig sind. Das Thema an sich wird uns vermutlich noch mehrere Jahre, wenn nicht sogar Jahrzehnte verfolgen, es sei denn, dass zu der prinzipiellen Frage, ob Sonderrechte nicht nur vom Gesetzestext her interpretierbar sondern auch von der obersten Rechtssprechung her zugestanden werden, eine verwertbare und zitierbare Entscheidung vorliegt.



Derartige Themen immer wieder auf den Tisch zu holen scheint mir dennoch nicht uninteressant. Zumindest gibt es im Kreise anderer Feuerwehrkameraden (z.B. bei der Feuerwehr-Bravo) recht abstruse Meinungen dazu. Der hier erarbeitet Grundsatz "Sonderrechte mit privatem PKW - besser nicht" ist doch genau richtig und wichtig um unsere Kameraden vor den Folgen eines vielleicht sogar gut gemeinten Verstoßes gegen die StVO zu schützen.

________________________________________________
Es wäre schön, wenn die Menschen sich so benehmen würden, als seien wir alle aufeinander angewiesen.

Blaulicht Offline

Administrator

Beiträge: -990157

21.01.2012 07:07
#26 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Im Grunde eignet sich dieser Thread sogar zu Ausbildungszwecken.

Hier sind etliche Seiten beleuchtet worden und viele Leute haben sich Gedanken gemacht. Und jeder vernünfig denkende Mensch wird mit dem Ergebnis leben können.

Blaulicht

Wetterstatistik.org

Teelichtlöscher Offline




Beiträge: 419

21.01.2012 10:06
#27 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Moin moin.....

Ich habe die Diskusion eben erst gesehen. Von daher mag man mir nachsehen, dass ich jetzt erst einsteige.

Anfangs sollte man sich übrigens mal darüber Gedanken machen, ob man über Sonder- oder Wegerechte spricht.

Ich kann die ganze Aufregung offen gestanden nur sehr eingeschränkt verstehen.
Auch in anderen Foren, ebenso wie hier, kommt immer wieder das Argument, dass der Zeitliche Gewinn minimal ist und darum die "normale Fahrt" ausreiche.
-> Aber warum haben unsere Einsatzfahrzeuge dann eigentlich Blaulicht? (da dann übrigens das durcheinander werfen der Begriffe :o) Warum machen wir die Verwendung dann nicht von der anzunehmenden Fahrstrecke abhängig? Und warum fahren wir eigentlich Ölspuren mit Blauhorn? Einfache Antwort: Weil wir keine Ahnung haben und es eventuell ja eben doch auf die eine Minute ankommt, die wir sparen.

Wenn der Melder los rappelt, dann habe ich von dem Alarm Kenntnis und ich bin Feuerwehrmann. Anders kann es gar nicht sein, weil ich sonst weder zum erscheinen am Feuerwehrhaus verpflichtet sein kann und ich andererseits ja auch ab dem Augenblick versichert bin.

Die Annahme, dass ich nicht so wichtig bin und aus diesem Grunde auf der Anfahrt zu FH Zeit habe ist unsinnig, weil ich dann ja auch die Zeit hätte meinen Kaffee zu trinken, den Computer runter zu fahren und, weil es ja länger dauern könnte, noch eben eine Stulle schmieren zu können - habe ich aber nicht. Natürlich kann ich vom Einsatzstichwort her auf die Dringlichkeit schließen. Entsprechend, so meine Meinung, kann ich die Fahrt zum FH bei einer Ölspur weit ruhiger angehen lassen al bei einem VU-PKL oder einem Feuer-MiG.

Fakt ist also, dass mir, als Feuerwehrangehöriger, vom Gesetzt her ein Ermessensspielraum eingeräumt wird. Die Crux an der Sache aber ist, dass wenn ich diesen nutze und erwischt werde, ich am Ar***h bin. Und DAS ist der Punkt, der schlicht ein Unding ist.

Besten Gruß, ein Teelichtlöscher

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Erfahrung ist der Name, den der Mensch seinen Irrtümern gibt. (Oscar Wilde)

Paul Panzer Offline



Beiträge: 1.171

21.01.2012 10:41
#28 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Sicher man mag so argumentieren!

Aber das große Problem an der Geschichte is die Kenntlichmachung der Inanspruchnahme der Rechte (welche auch immer)!
Die Zeit die man durch "rücksichtsloses Gerase" , in den meisten Fällen in einer geschlossenen Ortschaft, einzusparen vermag ist nicht ausschlaggebend genug um das Risiko und die erhöhte Gefahr, denen man sich selbst und vor allem die Passanten aussetzt in kauf zu nehmen.

Trink doch deinen Kaffee erst aus, es hindert dich doch keiner daran!
Ich sehe das Problem nicht was du hast?
Und auf deine Frage mit der Ölspur zu antworten: Ja wieso eigentlich? Fahr doch ohne!

Blaulicht Offline

Administrator

Beiträge: -990157

21.01.2012 11:00
#29 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

Das Posting von Teelichtlöscher bringen mich auf eine neue Richtung in dieser Diskussion.

Den meisten hier geht es bei dem Thema anscheinend um Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Was aber ist eigentlich mit anderen Themen wie beispielsweise:

- Benutzen gesperrter Strecken
- der kürzeste Weg zur Wache ist mit einem Durchfahrt-verboten-Schild dauerhaft gesperrt aber prinzipiell befahrbar
- die Polizei sperrt aufgrund des Einsatzes oder aus anderen Gründen die Straße Richtung Wache
- durch den Einsatz staut sich der Verkehr richtung Wache etliche hundert Meter ohne dass Gegenverkehr kommt
- eine Fußgängerampel springt für mich frisch auf rot, der Fußgänger der die Ampel aktiviert hatte ist aber schon vorher rübergegangen, weit und breit kommt kein anderer Verkehrsteilnehmer an dieser übersichtlichen Stelle
- ...
Darf man hier dann fahren?

-

Blaulicht

Wetterstatistik.org

Teelichtlöscher Offline




Beiträge: 419

21.01.2012 12:35
#30 RE: Sonderrechte auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus § 35, 1 StVO Antworten

@Paul:

Deiner Art von Antwort vermag man zu entnehmen, dass eine Diskussion wenig zielführend ist.

Fakt ist aber dass, wenn jeder Deine Einstellung vertritt, wie FF´n dann durchweg Ausrückezeiten weit >10 Minuten haben werden, weil sich ja jeder Zeit lassen wird/müsste.

Weiter stellt sich die Frage, warum ich ein "Sonderrecht" kenntlich machen muss. Beim Wegerecht hingegen versteht sich das von selber (da nach Auffassung einiger das zeitlich aber ja auch nicht relevant ist, könnte man ja eh drauf verzichten). Wenn ich, unter Beachtung der in dem Gesetz genannten Voraussetzungen fahre, dann ist das doch erstmal legitim.
Ein Blitzer macht eine Momentaufnahme. Er beachtet keinerlei Begleitumstände, wie es ein gewissenhafter Fahrer tut. Also stelle ich mir die Frage, warum der Ermessensspielraum des Fahrers durch diese eingeschränkte Betrachtungsweise des Blitzes ausgehebelt wird.

Und "Blaulicht" hat vollkommen Recht - Es gibt noch weit mehr im Sonderrecht, als das bloße Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit.

@Blaulicht:

Wo ist das Problem? Wenn es die jeweilige Situation zulässt, ist da sicherlich einiges möglich. Auch ohne Feuerwehr habe ich es schon sehr oft gesehen, dass an einer roten Ampel Fahrzeuge auf die Gegenfahrbahn fahren und 3-5 Autos hinter sich lassen, um in eine Straße zu fahren, die noch VOR der Ampel einmündet. Warum sollte soetwas denn grundsätzlich nicht gemacht werden, wenn man auf dem Weg zum GH ist?

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Erfahrung ist der Name, den der Mensch seinen Irrtümern gibt. (Oscar Wilde)

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